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News » Newsletter-Archiv » 2010 » Newsletter 04/2010 » Visa-Tipps aus der Praxis
Wie gewohnt veröffentlichen wir nachfolgend eine Auswahl von Fragen unserer Kunden, die uns täglich erreichen und von unseren Beratern beantwortet werden. Alle unsere Berater besitzen langjährige Erfahrung im Einwanderungsrecht für die USA und verfügen über fundierte juristische Kenntnisse der aktuellen Visa-Bestimmungen für die USA, unter anderem gewährleistet durch eine ständige Fort- und Weiterbildung. Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Antworten, auch wenn Sie auf Ihre eigene Situation zutreffen mögen, nicht als konkrete Hilfestellung für Ihre speziellen Fragen zu verstehen sind. Auch daher sind die gemachten Angaben stets ohne Gewähr. Eine Einzelfallberatung können die Angaben nicht ersetzen.
The American Dream GmbH ist als Beratungsstelle für Auslandsaufenthalte-
und Einwanderungsfragen für die USA gemäß deutschem Auswandererschutzgesetz zugelassen und Mitglied der American Chamber of Commerce.
Lassen Sie uns wissen, wenn wir Ihnen weiterhelfen können. Wir bemühen uns schnellstmöglich und flexibel auf Ihre Termin- und Beratungswünsche zu reagieren! Anfragen zu unseren Serviceleistungen und Preisen sind jederzeit online möglich.
IHRE FRAGE:
Unsere Tochter ist zurzeit mit einem J-1 Visum in den USA und möchte ihren High-School-Abschluss machen. Alles ist bisher geregelt (Schule, Unterbringung, Finanzierung) nur das DS-2019 bzw. I-20 ist nicht zu bekommen um die Verlängerung zu beantragen. Können Sie uns weiterhelfen?
UNSERE ANTWORT:
Leider ist eine Verlängerung des Aufenthaltsstatus (oder ein Statuswechsel auf F-1) an die Vorlage eines neuen bzw. verlängerten I-20 bzw. DS 2019 Formulars gebunden. Insofern Ihre Tochter allerdings bereits das J-1 Visum erhalten hat, so muss entweder die Schule dieses Formular ausstellen können, bzw. die jeweilige Austauschorganisation. Leider sind wir nicht in der Lage das Formular auszustellen, da dies nur zugelassenen Austauschorganisationen möglich ist - oder bei I-20 registrierten Schulen, die Bildungseinrichtung selbst.
IHRE FRAGE:
Ich bin jetzt seit August 2009 mit einem L1A Visa in den USA, dieses Visa ist für 3 Jahre genehmigt worden. Im September diesen Jahres werde ich meine langjährige Freundin heiraten. Wir planen, dass sie ab Januar 2011 zu mir nach Amerika kommt. Für sie würde dann das L2 Visa in Frage kommen. Normalerweise beantragt man dieses ja während der Beantragung von meinem L1A Visa, aber zu dem Zeitpunkt waren wir nicht verheiratet und wir haben es nicht angegeben. Können sie mir sagen wie wir dieses Visa nun beantragen und sie auch in den USA arbeiten darf?
Eine zweite Frage habe ich, wie kann ich mein L1A zu einer Greencard umschreiben lassen? Gibt es diesen Weg überhaupt oder muss ich da warten bis das L1A abläuft?
UNSERE ANTWORT:
Sie müssen nicht bereits zum Antragseinreichungszeitpunkt verheiratet gewesen sein, damit Ihre Partnerin vom L-2 Status profitieren kann. Sobald die Hochzeit vollzogen wurde, kann Ihre Ehefrau im US-Konsulat Berlin, München oder Frankfurt/Main im Rahmen eines persönlichen Interviewtermins die Beantragung vornehmen. Zu diesem Zeitpunkt muss eine Kopie der Heiratsurkunde (unter anderem) vorgelegt werden.
Nach erfolgter Einreise mit dem L-2 Visum (und leider erst dann) kann Ihre Frau auch die allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document) bei der US-Einwanderungsbehörde beantragen. Bis zum Erhalt vergehen in der Regel 2-3 Monate. Erst dann kann Ihre Frau offiziell Arbeit aufnehmen.
Sie selbst können im Übrigen nicht die GreenCard beantragen. Dies müsste Ihr Arbeitgeber (als Antragsteller) für Sie vornehmen. Je nach Ihrer individuellen Qualifikation und der US-Arbeitsstelle muss dann geklärt werden, für welche Emplyoment-Based GreenCard Sie sich qualifizieren (z.B. EB-1, EB-2, EB-3). Die Beantragung kann und sollte in jedem Fall vorgenommen werden, so lange Ihr L-1 Status noch gültig ist.
IHRE FRAGE:
Wir beabsichtigen im Septemper zum wiederholten Male unseren Urlaub in den USA zu verbringen. Bei der Kontrolle unserer Reisepässe haben wir festgestellt, dass diese eine Gültigkeit bis zum Januar 2011 haben. Unsere Frage ist nun, ist dies ausreichend oder müssen wir uns um neue Pässe bemühen?
UNSERE ANTWORT:
Insofern Sie beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen die jeweiligen Reisepässe noch mindestens für die Dauer Ihres Aufenthaltes Gültigkeit besitzen. Es gibt andere Nationalitäten, bei denen die US-Behörden vorschreiben, dass die Gültigkeit bei Einreise noch mindestens 6 Monate beträgt.
Deutschland gehört allerdings zum so genannten „six-months-club" und somit wird bei deutschen Staatsangehörigen auf diese Regelung verzichtet. Insofern Sie also im September einreisen, sollte Ihr Aufenthalt gesichert sein.
IHRE FRAGE:
Folgendes Problem stellt sich uns: Unser Sohn hat das Formular DS 160 für ein B-2 Visum ausgefüllt und versendet. Er erhielt die Meldung sich die Bestätigung mit dem Barcode auszudrucken. Als er es drucken wollte, hatte unser Drucker einen Defekt.
Da aber auch angegeben war, dass es bei fehlendem Zugriff auf einen Drucker auch an die eigene Emailadresse gesendet werden kann, wollte er das tun. Dabei ist dann leider die Internetverbindung abgebrochen. Da wir jetzt weder die Barcode-Nummer, noch den Barcode-Ausdruck mit dem Foto haben, würde dem US-Konsulat auch nur die Barcode-Nr. reichen?
Dürfen wir ggf. das Formular eventuell ein 2. Mal ausfüllen, damit wir es dann ausdrucken können? Wenn ja, was antwortet man bei der Frage "Haben Sie schon mal ein Visum beantragt?". Wir hatten bis zum 07.04.2010 noch nie ein Visum beantragt.
UNSERE ANTWORT:
Sie müssen sich keine Sorgen machen. Wir empfehlen Ihnen, das DS 160 einfach noch einmal abzusenden, und dann das Barcode-Blatt auszudrucken. Es kommt sehr häufig vor, dass Antragsteller z.B. noch einmal Änderungen vornehmen müssen und deshalb das DS 160 erneut absenden müssen. Das stellt für den Antrag überhaupt kein Problem dar. Ausreizen sollte man dies natürlich nicht unbedingt. Da Ihr Sohn in jedem Fall das Barcode-Blatt beim Termin vorlegen muss, ist das auch Ihre einzige Variante.
Sie müssen selbstverständlich bei der Frage, ob schon einmal ein Visum erteilt wurde, „NO" ankreuzen, denn durch das Absenden beantragen Sie noch kein Visum.
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