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Visa-Tipps aus der Praxis

BeratungWie gewohnt veröffentlichen wir nachfolgend eine Auswahl von Fragen von unseren Kunden, die uns täglich erreichen und von unseren Beratern beantwortet werden. Alle unsere Berater besitzen langjährige Erfahrung im Einwanderungsrecht für die USA und verfügen über fundierte juristische Kenntnisse der aktuellen Visa-Bestimmungen für die USA, unter anderem gewährleistet durch eine ständige Fort- und Weiterbildung.

Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Antworten, auch wenn Sie auf Ihre eigene Situation zutreffen mögen, nicht als konkrete Hilfestellung für Ihre speziellen Fragen zu verstehen sind. Auch daher sind die gemachten Angaben stets ohne Gewähr. Eine Einzelfallberatung können die Angaben nicht ersetzen.

The American Dream GmbH ist als Beratungsstelle für Auslandsaufenthalte-
und Einwanderungsfragen für die USA gemäß deutschem Auswandererschutzgesetz zugelassen und Mitglied der American Chamber of Commerce.

Lassen Sie uns wissen, wenn wir Ihnen weiterhelfen können. Wir bemühen uns schnellstmöglich und flexibel auf Ihre Termin- und Beratungswünsche zu reagieren! Anfragen zu unseren Serviceleistungen und Preisen sind jederzeit online möglich.

IHRE FRAGE:

Ich bin hauptberuflicher Fotograf, spezialisiert auf Hochzeiten und Werbefotografie. Ich bin sehr an einem O-1 Visum interessiert. Neben Artikeln in verschiedenen deutschen Tageszeitungen und zwei Fernsehberichten über meine Arbeit als Hochzeitsfotograf, bin ich Mitglied in einer sehr streng limitierten Hochzeitsassoziation im deutschsprachigen Raum. Diese beherbergt nur weniger als 20 ausgesuchte Fotografen. Ansonsten arbeite ich als Werbefotograf für Sänger und Künstler, Clubs, Firmen und Schauspieler. Ich würde gern wissen, wie die Chancen auf ein O-Visum stehe.

UNSERE ANTWORT:

Grundsätzlich qualifizieren sich für O- Visa solche Künstler und Professionelle, die zu den Top Ten ihrer Liga gehören. Wir vermuten, dass es mit Ihrer Berufserfahrung alleine derzeit eher schwer sein wird, ein O-1 Visum zu erhalten. Denn obwohl Sie zweifelsohne einen hohen Spezialisierungs- und Bekanntheitsgrad in Ihrer Branche haben, fehlt doch ein wenig das Element der so genannten "aussergewöhlichen Fähigkeiten". Bei Fotografen bezeichnet man solche Personen als außergewöhnlich, die in der Branche und z.T. auch in der Öffentlichkeit bekannte nationale und internationale Preise gewonnen haben und die gemeinhin als Fotografen auch in der Öffentlichkeit einen Namen haben. Wir denken nicht, dass die US-Einwanderungsbehörde alleine Ihren Bekanntheitsgrad Ihrer Branche zur Messlatte wird machen können.

Wichtig ist es, den US-Berufsverband oder Lobbyverband der US-Fotografen auf seine Seite zu ziehen. Er muss der Beschäftigung Ihrer Person grundsätzlich zustimmen, man nennt so etwas einen „No-objection letter". Die Berufsverbände in den USA (die auch ihre US-Kollegen schützen wollen/müssen) machen das meist nur, wenn sie den Fotografen schon selbst persönlich oder durch Hörensagen kennen. Man müsste zudem US-Preise, europäische und international bekannte Preise zur Beweisführung vorlegen, weil das in dieser Branche ein besonderes Merkmal von Qualität ist, mit der man üblicherweise auch für sich und seine Arbeit wirbt.

IHRE FRAGE:

Ich würde gerne für zwei Wochen nach New York reisen, weiss aber nicht genau, ob ich das Visum online beantragen muss oder ob ich auch direkt zum Amerikanischen Konsulat gehen kann?

UNSERE ANTWORT:

Wenn Sie als Staatsangehörige unter die visafreie Einreise fallen, brauchen Sie kein gesondertes Besuchsvisum für die USA zu beantragen. Eine Auflistung der Staatsangehörigen, welche dieses Programm nutzen können, finden Sie hier. In diesem Fall müssen Sie sich vor Abflug beim so genannten ESTA- Programm der US-Regierung online anmelden und Ihre Reise genehmigen lassen. Alles Nähere hierzu und wo Sie sich genau anmelden müssen, finden Sie hier. Haben Sie nicht die Staatsangehörigkeit der für die visafreie Einreise genannten Länder, benötigen Sie ein so genanntes B-2 Visum (Visa for Tourist/Pleasure).

IHRE FRAGE:

Ich plane, ab nächsten Sommer für sechs oder sieben Monate in die USA zu gehen. Ich möchte dort gerne ein Praktikum machen. Für die Bewerbung wäre es viel leichter, wenn ich bereits ein Visum bzw. eine Arbeitserlaubnis vorweisen könnte, daher möchte ich mir ein Arbeitsvisum besorgen ohne den Nachweis einer festen Arbeitstelle zu haben. Ist denn dieses Visum dann für mich das richtige? Ich war schon mal mit einem J-1 Visum in den USA, allerdings glaube ich, dass ich dann keine Vergütung für die Arbeit bekommen kann, oder?? Kommt generell auch ein B1/B2 Visum für mich in Frage?

UNSERE ANTWORT:

Für die Beantragung eines Praktikum-Visums benötigen Sie immer den Nachweis eines Praktikumsplatzes (Trainee oder Intern). Sie müssen in jedem Fall vor Einreise das J-1 Visum basierend auf diesem Praktikumsplatz haben. Bitte prüfen Sie, ob Sie aufgrund Ihres früheren J- 1 Visums ein zweites bekommen können. Basierend auf dem J-1 Visum können Sie eine Arbeit in den USA aufnehmen - bezahlt oder auch unbezahlt. Ein B-2 Visum können Sie leider alternativ nicht nutzen, da dies auch ein unbezahltes Praktikum nicht erlaubt, auch wenn Sie nicht länger als 180 Tage bleiben sollten. Mit einem B2- Visum sind nur rein touristisch bedingte Aufenthalte erlaubt.

IHRE FRAGE:

Ich interessiere mich dafür, mit einer Geschäftsidee einen Versuch in den USA zu starten. Nun die Frage: gibt es ein Visum, das zeitlich begrenzt ist und mir ermöglicht,  einer Arbeit nachzugehen? Wenn ja, welches? Als Hinweis für Sie: Es wäre eine Testphase notwendig, ca. 6-12 Monate, in der ich in den USA versuchen würde, die Idee umzusetzen. Gibt es da Möglichkeiten, und wenn ja, welche?

UNSERE ANTWORT:

Eine Arbeitserlaubnis im Rahmen einer Testphase sieht das US-Recht im engeren Sinne so nicht vor. Besuchsvisa, die für einen Aufenthalt für maximal 180 Tagen ausgestellt werden (B-1, Business Visitor Visa,) erlauben kein aktives Management eines gerade erst gegründeten US-Unternehmens. Eine Social Security Card (Sozialversicherungsnummer), die Sie u.a für Geschäftabschlusse, Eröffnung von Bankkonten oder zur Vorlage bei US-Behörden benötigen, würden Sie mit dem B-1 Visum nicht erhalten. Arbeitvisa wie das E-2 Visum (Treaty- Investor) eignen sich für Testphasen leider ebenfalls nicht, weil zu dessen Erhalt immer schon der Nachweis umfangreicher, bereits getätigter Investitionen verbunden sind, die man im Zweifelsfall nicht mehr rückgängig machen kann. Am besten könnte sich für Ihren Fall eventuell noch das L-1 Visum eignen: Voraussetzung wäre, dass Sie bereits jetzt ein Deutsches Unternehmen haben, dessen Aktivitäten nicht eingestellt werden, weil Sie das US-Arbeitsvisum erhalten haben. Unterlagen zu Ihrer Qualifikation, dem Nachweis der Notwendigkeit des Transfers, getätigter Investitionen, Einstellung von US-Personal, Geschäftsräume, potentielle Kunden etc. wäre vonnöten. Der Antrag wird zuerst in den USA bei der US-Einwanderungsbehörde eingereicht. Es gilt zunächst für einen Zeitraum von einem Jahr, kann dann um weitere zwei Jahre auf maximal drei Jahre verlängert werden (danach, in Zwei-Jahresschritten bis auf maximal sieben Jahre). Alles Nähere hierzu erfahren Sie hier.

Hier können Sie jederzeit die Immigration-News abrufen.


 

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