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EINWANDERUNGSBEHÖRDE KONKRETISIERT MELDEPFLICHT FÜR AUSLÄNDER

In den letzten Newslettern hatten wir mehrfach darüber berichtet, dass der US-Immigration Service als direkte Folge der Ereignisse des 11. September eine Meldepflicht für Ausländer bei Adressänderungen einführen will. Die Behörde hat nun ihre Pläne konkretisiert. Es ist sehr ratsam, der Meldepflicht umgehend (!) nachzukommen, unabhängig davon, welchen Visastatus Sie besitzen. Sie betrifft alle Personen, die sich länger als 90 Tage visumspflichtig in den USA aufhalten. Also in jedem Fall auch GreenCard-Inhaber und solche Personen, die sich aufgrund einer Beschäftigung, eines Austausch- oder Traineeprogramms, eines Studiums oder Praktikums in den USA aufhalten. Ausgenommen hiervon sind nur Personen mit einem „A“- (Diplomaten-) oder G-Visum (Personen, die für eine internationale Organisation in den USA arbeiten, also z.B für die Vereinten Nationen in New York).

Es wird leider nicht als „Kavaliersdelikt“ aufgenommen, wenn Sie ihrer Pflicht nicht nachzukommen. Im Moment werden Strafen von bis zu $ 200.- verhängt, eine andere Folge kann auch die Androhung der Ausweisung sein. Andererseits ist es natürlich verständlich, dass die USA, die ja ansonsten überhaupt kein Melderecht haben, über die korrekte Anschrift der legalen Ausländer im Land verfügen wollen. Auch in Deutschland müssen Sie einen Umzug den Behörden melden, nun gilt dies also auch in den USA.

WO UND WIE?

Die zentrale Erfassung aller Daten erfolgt über die Zentrale der Behörde in Washington, dorthin sollte Ihre Meldung mittels des Formular AR-11 gehen. Senden Sie gleichzeitig eine Kopie des Formulars mit einem Anschreiben an Ihre lokal zuständige INS-office („INS District office“) , die wiederum hierfür spezielle Verfahren vor Ort eingerichtet haben, die Sie beachten müssen. Hierzu lohnt es sich über die INS-Webseite  Ihre zuständige Stelle herauszufinden, um die Anweisungen für den zweiten Teil des Meldeverfahrens nachkommen zu können.

Fall Sie befürchten, im Behörden- und Formularwirrwarr unterzugehen, kontaktieren Sie uns unter visa@americandream.de. Dann stehen wir Ihnen mit Rat und Tat jederzeit gerne zur Verfügung!

KONSULATSGEBÜHREN STEIGEN

Mit dem 1. November 2002 werden die Gebühren für einen Nichteinwanderungsantrag (z. B. auch für das B-2 Touristenvisum) leider erneut teurer. Nach dem Hin und Her der letzen Monate mit Gebührensteigerungen, aber auch wechselkursbedingten Senkungen, steigt die Gebühr nun leider auf satte $ 100.- pro Antrag.

Ursache hierfür sind Gebührenausfälle aufgrund sinkender Zahlen von Visumsanträgen und komplizierterer Antragsverfahren aufgrund neuer, zusätzlicher Antragsformulare (wir berichteten).

Antragsteller sollten also in Zukunft noch besser darauf achten, dass Visumsanträge gut vorbereitet bei den US-Konsulaten eintreffen, da auch die Ablehnungsquote aufgrund mangelhafter Dokumentation und ausgefüllter Formulare deutlich im Steigen begriffen ist. Und eine Rückerstattung bei Ablehnung des Visumsgesuch ist nicht vorgesehen!

US-SENAT LÄSST H-1 B ERGÄNZUNGSREGELUNG PASSIEREN

Der US-Senat hat in einer Abstimmung vom Anfang diesen Monats das ergänzende H-1 B-Arbeitsvisums-Gesetz passieren lassen. Demnach kann die Aufenthaltsdauer von bis zu maximal sechs Jahren jetzt unter bestimmten Umständen in Schritten von bis zu einem Jahr immer weiter verlängert werden, es wird damit also auch möglich, bis zu acht Jahren und länger mit einem solchen Arbeitsvisum in den USA zu bleiben.

Voraussetzung hierfür ist, dass für Sie parallel zum H-1B Arbeitsvisum ein Antrag auf nationale Arbeitsmarktprüfung („Labor certification“) im Rahmen eines GreenCard-Verfahrens aufgrund eines Beschäftigungsangebotes gestellt wurde, das mindestens ein Jahr in Bearbeitung ist.

 

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