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News » Newsletter-Archiv » 2001 » Das H-1 B Arbeitsvisum
ALLGEMEINES Für Tausende von US Arbeitgebern stellt das H-1 B Visa Programm die beste Methode dar, ausländische Spezialisten ins Land zu bringen. Das Visum stand immer im Brennpunkt des Medieninteresses, weil der US- Kongress das Programm stets begrenzen wollte, die Arbeitgeberverbände aber erfolgreich die beträchtliche Erhöhung verfügbarer Visa betrieben haben, um den überhitzten Arbeitskräftenachfrage Herr zu werden.
Der Status erlaubt Arbeitnehmer in Spezialfunktionen- Bereiche in denen normalerweise ein akademischer Abschluss verlangt wird- in den USA bis maximal sechs Jahre zu arbeiten. Was er von anderen Visa deutlich unterscheidet und damit auch für den Arbeitnehmer so attraktiv macht, ist, dass ein sog. dual intent möglich ist. Darunter versteht man, dass das Visum nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass eine spätere Einwanderung erwünscht ist, abgelehnt werden kann. Das ist eine übliche Eigenschaft von Nichteinwanderungsvisa, die bis vor Jahren auch für das H-1B galt. Man geht davon aus, dass selbst wenn ein Einwanderungsantrag während des US Aufenthaltes abgelehnt wird, der Antragsteller in sein Heimatland zurückkehrt (bemerkenswert eigentlich, wo die Einwanderungsbehörde doch sogar bei einfachen längerfristigen Besuchsvisa immer mal wieder das Gegenteil unterstellt).
Im Jahre 1998 wurde eine Quote von max. 65.000 Visa beschlossen. Unter der Ägide des Ex-Präsidenten Clinton kam ein Gesetz zustande (The American Competitiveness in the Twenty-First Century Act(AC 21)), das eine jährliche Erhöhung auf 195.00 für die Jahre 2001-03 vorsah und schliesslich in 2004 wieder auf 65.000 Visa zu kommen.
Ein wesentlicher Vorteil des H-1 B Status besteht für den US-Arbeitgeber darin, dass kein Nachweis notwendig ist, ob auf dem US Arbeitmarkt ein US -Amerikaner oder Einwanderer für die Position zur Verfügung steht. In den Literatur auf dem Deutschsprachigen Markt oder in bestimmten Medien wird der Status häufig genug mit den Verfahren für arbeitplatzbezogne Einwanderungsvisa verwechselt. Neben dem Nachweis, dass der Arbeitsplatz eine Spezialisten erfordert und der Arbeitnehmer hierfür wiederum die Qualifikation hat, muss der US Arbeitgeber lediglich dokumentieren, dass er dem ausländischen Arbeitnehmer einen dem US Arbeitnehmer vergleichbaren Lohn zahlt und dessen Arbeitsplatzbedingungen nicht unterläuft.
Diese Erleichterungen machen es einem potentiellen Arbeitgeber erfahrungsgemäss leichter, sich für Sie zu entscheiden, vorausgesetzt natürlich, Sie erfüllen für den Status die o.g. Bedingungen.
SCHRITTE ZUM ERHALT DES VISUMS Der erste Schritt ist der, welcher dem Antragsteller(also der Firma)dazu dient, den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer mindesten 95 % dessen verdient, was sein amerikanischer Kollege in derselben oder vergleichbaren Position verdienen würde(„prevailing wage“).
Sobald dieser erbracht wurde, muss der US-Arbeitgeber bei der Bundesstattlichen Vertretung des US Department of Labor(DOL) eine sog. Labor Condition Application stellen (nicht zu verwechseln mit der Labor Certification, die für GreenCards erforderlich ist). Nach deren Genehmigung wird sie als Anlage zum Antrag („petition“) bei der US-Einwanderungsbehörde INS(Immigration and Naturalization Service) verwandt.
DIE „LABOR CONDITION APPLICATION „(LCA) Das Erfordernis einer LCA-Bescheinigung ergibt sich aus einer Gesetzesinitiative aus dem Jahre 1990. Sie diente im Grunde zwei Dingen: der Vermeidung von Lohndumping und Ausbeutung von US Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Einstellung von Ausländern. Auf dem Antrag werden Angaben zu den Bedingungen an seinem zukünftigen Arbeitsplatz („job description“) sowie zum Arbeitsumfeld („staff description") notwendig.
DER ANTRAG BEI DER US-EINWANDERUNGSBEHÖRDE
IHRE QUALIFIKATION
Um sich für den H-1 B Status zu qualifizieren, muss zunächst der Nachweis erbracht werden, dass der Arbeitsplatz mindestens die Qualifikation einen sog. „Bachelor’s Degree“ erfordert. Dies kann i.d.R. über einen akademischen Abschluss erfolgen. Mit dem H-1 B sollten die entsprechenden Dokumente eingereicht werden.
Achtung(!): Obwohl das Gesetz theoretisch außerhalb der USA erworbene akademische Abschlüsse anerkennt, reicht eine beglaubigte Übersetzung Ihres Studienabschlusses alleine nicht aus. Der Nachweis der Vergleichbarkeit mit dem US-System durch geeignete US Institutionen ist in jedem Fall erforderlich! (Anerkennung z. B. unter www.wes.org)
Dies betrifft insbesondere nicht-akademische Abschlüsse(klassische Berufsausbildungen), die aber einem „Bachelor’s degree“ gleichgestellt werden können. Die Fachleute im In- und Ausland,die US-Unternehmen hierbei betreuen, versuchen dabei einen gelungenen Mix aus Ausbildung, Arbeitserfahrung sowie Fort- und Weiterbildungen für die US-Einwanderungsbehörde zusammenzustellen, der spezieller Erfahrung bedarf. Manch ein kleinerer Betrieb ist an diesem Experiment schon verzweifelt Wichtig ist desweiteren, dass für ein Jahr fehlenden Studiums mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung notwendig sind, i.d.R. insgesamt also 12 Jahre, Ausbildungszeiten leider nicht mitgezählt.
Es gibt jedoch Fälle, die unterhalb dieses Niveaus liegen und dennoch genehmigt werden, bspw. weil spezifische Trainees nachgewiesen werden konnten. Wie gesagt, es kommt wie bei einem guten Getränk immer auf den Mix an …
- GEBÜHREN Welche Kosten sind mit einem Antrag verbunden? Eine grobe Schätzung können wir hier zwar vornehmen, in jedem Fall hängen diese aber immer auch von den Visaexperten ab, die auf den Visafall i.d.R angesetzt werden. Die reinen Behördengebühren betragen im Moment ca. $ 1100.– Hinzu kommen können $ 1000.-, wenn der Antrag beim INS innerhalb von max. zwei Wochen bearbeitet werden soll. Beim US-Konsulat im Heimatland werden noch einmal DM 99.–fällig, pro Person und unabhängig vom Alter auch miteinreisender Kinder.
Die Gebühren der den Antrag betreuenden Fachleute beginnen im Schnitt bei $ 3000, nach oben sind wie immer natürlich keine Grenzen gesetzt. In den Deutschsprachigen Medien wird manchmal berichtet, das je höher die Gebühren seien, die Chance für eine Erteilung steigen würde. Eine solche Aussage ist natürlich nicht sonderlich qualifiziert, weil es lediglich auf die Qualität der Antrages ankommt. In jedem Fall sollte das Unternehmen die Kosten übernehmen. Aus taktischen Gründen kann es aber ratsam sein, im Verlauf der Gehaltsverhandlungen notfalls ein Angebot für eine Art finanziellen „burden sharing“ zu unterbreiten, dann fällt es manch kleinerem Unternehmen vielleicht leichter, eine definitive Jobzusage zu geben.
- VERLÄNGERUNG DES AUGFENTHALTES Die maximale Aufenthaltsdauer auf H-1 B Status beträgt im Moment sechs Jahre. Sollte eine längere Beschäftigung erforderlich sein (z.B weil bestimmte für das Unternehmen wichtige Projekte abgeschlossen werden müssen), sollte da kein allzu großes Problem darstellen. Hierfür reichen entsprechende Anträge und eine neue LCA. Der einzige Vorbehalt, denn der INS manchmal äußert, ist die Zeit, die ein H-1 B Inhaber insgesamt auf diesem Status verbracht hat, z.B wenn es eine zweite Beschäftigung dieser Art in den USA wäre.
ARBEITSPLATZWECHSEL („PORTABILITY PROVISION“) Eine sehr attraktive Gesetzesänderung kann mit dem oben schon beschriebenen Gesetz“AC 21". Er lässt erstmalig den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber zu, eine Eigenschaft, die ursprünglich nur reinen Immigrant Visa vorbehalten war. Der Vorteil besteht darin, dass man schon zum Zeitpunkt der Antragstellung den Wechsel vornehmen kann, bisher musste man die Genehmigung selbst abwarten.
KONSULATSVERFAHREN Nach Genehmigung durch den INS erhält das US- Konsulat eine Mitteilung über die erteilte Arbeitserlaubnis. Damit ist das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen. Der Arbeitnehmer muss wiederum für sich (und seine Familienangehörigen) einen Antrag auf Ausstellung eines Nichteinwanderungsvisums stelle. Der Konsul hat dabei noch ein gewisses eingeschränktes Mitspracherecht, er ist nicht automatisch gezwungen, der Visaerteilung zuzustimmen. Deswegen sollte dieser Vorgang ebenfalls gut vorbereitet sein.
Ein großes Dankeschön an AmericanDream. Endlich große Wälder, große Tiere und echtes Wetter!
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