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Visa-Tipps aus der Praxis

BeratungWie gewohnt veröffentlichen wir nachfolgend eine Auswahl von Fragen von unseren Kunden, die uns täglich erreichen und von unseren Beratern beantwortet werden. Alle unsere Berater besitzen langjährige Erfahrung im Einwanderungsrecht für die USA und verfügen über fundierte juristische Kenntnisse der aktuellen Visa-Bestimmungen für die USA, unter anderem gewährleistet durch eine ständige Fort- und Weiterbildung.

Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Antworten, auch wenn Sie auf Ihre eigene Situation zutreffen mögen, nicht als konkrete Hilfestellung für Ihre speziellen Fragen zu verstehen sind. Auch daher sind die gemachten Angaben stets ohne Gewähr. Eine Einzelfallberatung können die Angaben nicht ersetzen.

The American Dream GmbH ist als Beratungsstelle für Auslandsaufenthalte-
und Einwanderungsfragen für die USA gemäß deutschem Auswandererschutzgesetz zugelassen und Mitglied der American Chamber of Commerce.

Lassen Sie uns wissen, wenn wir Ihnen weiterhelfen können. Wir bemühen uns schnellstmöglich und flexibel auf Ihre Termin- und Beratungswünsche zu reagieren! Anfragen zu unseren Serviceleistungen und Preisen sind jederzeit online möglich.

IHRE FRAGE: Wir nehmen nun schon das dritte Jahr an der Verlosung teil und hatten immer noch kein Glück. Deshalb würden wir gerne erfahren, wie es mit einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung funktioniert, wenn wir unsere Firma in die USA verlegen wollen. Wir betreiben in Deutschland mit steigendem Erfolg und zum Glück auch steigendem Umsatz eine kleine Firma. Wir haben auch mehrere, sehr nützliche und anerkannte Qualifikationen, allerdings gibt es in Deutschland viel zu viele Regelungen und Verbote, um sich in diesem Bereich voll entfalten zu können. Die erzielten Umsätze würden in den USA auch für Angestellte reichen, wenn das eine Bedingung sein sollte. Offenbar bestehen in den USA viel mehr Möglichkeiten einer erfolgreichen Firmenverlagerung oder Neugründung.  Um aber nicht unbewusst in irgendeine "Falle" im Einwanderungsgesetz zu tappen, möchten wir gerne von Ihnen wissen, welche Möglichkeiten wir in dieser Richtung des Übersiedelns haben.

UNSERE ANTWORT: Es gibt zwei Kategorien, die von Ihnen genutzt werden können. Firmenverlagerungen werden üblicherweise über das E-2 Visum (Treaty-Investor) oder über die Kategorie EB-5 (Greencard) vorgenommen:

1.) GreenCard-Verfahren

Investoren in den USA nutzen üblicherweise die Kategorie EB-5, also die Investor- GreenCard: Hier sind im so genannten regulären EB-5 Programm 1.000.000 US-Dollar anzusetzen, zudem müssen zudem mindestens zehn US-Amerikaner eingestellt bzw. übernommen werden - bei einem Firmenkauf zum Beispiel. Es gibt aber auch so genannte passive Investments im sogenannten Regional Centre Programm. Hier wird ein bestimmter Betrag (meist 500.000 US-Dollar) in einer Region eines Bundesstaats den zuständigen Behörden oder einer vom Bundesstaat ernannten Institution, die als Regional Centre arbeitet, zur Verfügung gestellt, ohne dass Sie selbst die Investition managen. Tritt nach zwei Jahren der gewünschte Investitions- und Arbeitsplatzeffekt ein, erhalten Sie Ihre GreenCard ohne den Vorbehalt (siehe unten). In einer dritten Gruppe kann man mindestens 500.000 US-Dollar in einer Region in eine Firma investieren (aktiv), welche besonders von Arbeitslosigkeit betroffen ist (sogenannte Employment Targeted Areas). Alle EB-5 GreenCard Verfahren im regulären Programm und seinen Unterprogrammen laufen unter dem Generalvorbehalt der Wirksamkeit der getätigten Investitionen, die Daueraufenthaltsgenehmigungen erfolgen also auf „conditional base". Diese ist zwei Jahre gültig. Die Aufenthaltsgenehmigungen schränken aber Ihren Greencard Status, bis auf den Zeitfaktor, nicht ein. Allerdings können Sie im negativen Fall nach zwei Jahren wieder eingezogen werden. Wenn nicht, wird der Vorbehalt ganz weggenommen und die GreenCards werden auf einen unbefristeten, vorbehaltlosen Status gesetzt.

2.) Nicht- Einwanderungsvisa E-2(Treaty-Investor Visa)

Das E-2 Investoren-Visum steht Personen zur Verfügung, welche in den USA in ein US-Unternehmen investiert haben oder im Begriff sind zu investieren. Ein Staatsangehöriger muss nicht notwendigerweise eine natürliche Person sein, sondern dies kann auch eine Firma sein. Ein selbständiger Unternehmer kann sich ebenso für dieses Visum qualifizieren wie Angestellte kleiner bis multinationaler Unternehmen. Im Gegensatz zum L-1 Visum muss kein Standort außerhalb der USA existieren. Ein US-Unternehmen muss allerdings in jedem Fall bestehen, bzw. gegründet werden. Um das Treaty Investor Visum erhalten zu können, muss das Unternehmen u.a. folgende Nachweise erbringen können:

Der ausländische und/oder US-Arbeitgeber muss zu mindestens 50 Prozent die Nationalität des Vertragslandes haben. Das Investitionskapital muss zum Antragszeitpunkt bereits in das US-Unternehmen geflossen und nachweisbar sein. Der Gesetzgeber legt sich auf keine exakten Summen fest. Natürlich existieren Erfahrungswerte: realistische Investitionsbeträge für E-2 Anträge beginnen aktuell bei ca. 150.000 - 200.000 US-Dollar (je nach Firmenkonstellation). Die Investition muss eine beträchtliche, substantielle Kapitalsumme umfassen, die den Erfolg des US-Unternehmens sichern kann. Auch hier nennt der Gesetzgeber keine konkreten Summen. Die Investitionshöhe ist abhängig von der individuellen Firmenkonstellation. WICHTIG: Die Einnahmen aus dem US-Unternehmen dürfen nicht ausschließlich der eigenen Existenzsicherung dienen, sondern einen Mehrwert für die regionale US-Wirtschaft beinhalten (meist in Form der Schaffung von US-amerikanischen Arbeitsplätzen). Dieser Punkt gewinnt im Antragsverfahren immer mehr an Bedeutung!

IHRE FRAGE: Ich will unsere Tochter, die als Kanadierin in Toronto lebt, auf meiner Greencard nach USA holen. Dazu habe ich herausgefunden, dass wir „nur" ein I-130 ausfüllen müssen. Dies gilt auch für Familien Angehörige, die über 18 Jahre alt sind. Angeblich geht das dann in einen Pool, der ja nach Vergabemenge von Greencards eine Greencard für unsere Tochter vergibt.

UNSERE ATWORT: Wenn Sie noch keine 21 Jahre alt  ist, dann ist sie per Definition „children" eines Greencard-Inhabers und damit wäre die Wartezeit für eine GreenCard nach einem Antrag ca. vier Jahre, nicht eingeschlossen die Bearbeitungszeiten von ca. 12 bis 14 Monaten. Ist sie über 21, aber nicht verheiratet, dauert es derzeit ca. acht Jahre (ohne Bearbeitungszeit). Ist sie über 21 und verheiratet dauert es ca. neun Jahre, ebenfalls ohne Bearbeitungszeiten. Alle genannten Personengruppen bezeichnet man als „Non-immediate relatives". Ein unmittelbares „Zuwanderungsrecht" ohne Wartezeiten haben nur so genannte „immediate relatives", die sich in drei Gruppen einteilen: Kinder unter 21 Jahren, die nicht verheiratet sind und deren Eltern US-Staatsbürger sind; Eheleute untereinander (also Ausländer zu US-Ehefrau oder- gatten) und Eltern von US-Bürgern, die über 21 Jahre sind. US-Bürger geniessen also bei der Familienzusammenführung eine Vorrangstellung gegenüber Permanent Residents. Dennoch würde sich durch eine mögliche Einbürgerung von Ihnen auch nichts ändern: Erwachsene Kinder im Ausland haben ebenfalls kein unmittelbares Zuwanderungsrecht. Es ergäbe sich also durch eine eventuelle Einbürgerung keine Änderung dahingehend, das Ihre Tochter daraufhin als „immediate relative" eingestuft wird, sie bliebe „non- immediate".

IHRE FRAGE: Ich möchte als Au-Pair/Nanny für 12-18 Monate in die USA gehen. Normalerweise gibt es hierfür bestimmte Agenturen. Diese nehmen allerdings nur Personen im Alter von 18-26 Jahren. Ich bin 29 Jahre und kann daher bei diesen Agenturen nicht als Mitglied aufgenommen werden. Allerdings habe ich mich auf zwei internationalen Au-pair/Nanny-Seiten angemeldet - ganz ohne Agentur. Dort habe ich dann auch viele Zuschriften und Angebote von Familien aus der ganzen USA bekommen. Jetzt stellt sich für mich allerdings die Frage, ob ich überhaupt ein Visum bekomme, ohne einer Agentur anzugehören.

UNSERE ANTWORT: Sie haben (leider) vollkommen recht: Ohne Agenturregistrierung können Sie kein J-1 AuPair-sum erhalten. Nur diese Agenturen können/dürfen das DS-2019 ausstellen (andere auch, aber nur, wenn es sich um Trainees/Internships handelt, das aber wäre bei Ihnen nicht der Fall). Alternativ denkbar wäre u.U. ein H-2 B Visum und Arbeitserlaubnis, allerdings müsste hier die Familie beweisen, dass Sie die Stelle erfolglos an US-Amerikaner oder (fremdsprachige) Einwanderer mit GreenCard ausgeschrieben hat. Das Argument, die Familie wolle nur eine ausländische Nanny, zählt we beim J-1 Visum hier alleine nicht.

Derzeit sind solche temporäre Arbeiterlaubnisse wegen der sehr hohen Arbeitslosigkeit seitens der US-Arbeitsämter kaum zu bekommen, der Aufwand für die Familie wäre auch fianziell sehr hoch, ein US-Anwalt müsste engagiert werden. Alles Weitere zum H-2 B Visum finden Sie hier. Eine Alternative zu J-1 bzw. H-2 B sehe ich einwanderungsrechtlich für Sie leider nicht.

Hier können Sie jederzeit die Immigration-News abrufen.


 

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