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News » Newsletter-Archiv » 2010 » Newsletter 09/2010 » Visa-Tipps aus der Praxis
Wie gewohnt veröffentlichen wir nachfolgend eine Auswahl von Fragen unserer Kunden, die uns täglich erreichen und von unseren Beratern beantwortet werden. Alle unsere Berater besitzen langjährige Erfahrung im Einwanderungsrecht für die USA und verfügen über fundierte juristische Kenntnisse der aktuellen Visa-Bestimmungen für die USA, unter anderem gewährleistet durch eine ständige Fort- und Weiterbildung. Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Antworten, auch wenn Sie auf Ihre eigene Situation zutreffen mögen, nicht als konkrete Hilfestellung für Ihre speziellen Fragen zu verstehen sind. Auch daher sind die gemachten Angaben stets ohne Gewähr. Eine Einzelfallberatung können die Angaben nicht ersetzen.
The American Dream GmbH ist als Beratungsstelle für Auslandsaufenthalte- und Einwanderungsfragen für die USA gemäß deutschem Auswandererschutzgesetz zugelassen und Mitglied der American Chamber of Commerce.
Lassen Sie uns wissen, wenn wir Ihnen weiterhelfen können. Wir bemühen uns, schnellstmöglich und flexibel auf Ihre Termin- und Beratungswünsche zu reagieren! Anfragen zu unseren Serviceleistungen und Preisen sind jederzeit online möglich.
IHRE FRAGE:
Anfang 2011 werde ich meine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau abschließen. Da ich bereits in der 11. Klasse ein High-School Jahr in den USA gemacht habe, wollte ich nun für ca. 6 Monate im Unternehmen meines Gastvaters im Büro arbeiten, um die Zeit bis zum Studium zu genießen und Arbeitserfahrung zu sammeln. Wäre es möglich bis Januar ein Arbeitsvisum zu bekommen und was müsste mein Gastvater alles beantragen?
UNSERE ANTWORT:
Ich würde Ihnen und Ihrem Gastvater nicht empfehlen, einen Antrag auf Arbeitsvisum zu stellen. Sie würden sich höchstwahrscheinlich „nur" für die H-2B Visa-Kategorie qualifizieren, die nur mit einem erheblichen Aufwand überhaupt beantragt werden könnte. Insbesondere müsste hier das US-Unternehmen nachweisen, dass es auf dem US-Arbeitsmarkt keinen US-Arbeitnehmer finden konnte, der die ausgeschriebene Stelle besetzen konnte und wollte. Es handelt sich um sehr komplexe und durchaus langwierige Verfahren, die in der Regel in keiner Relation zu dem kurzen Aufenthaltszeitraum stehen. Auch die Bewilligungschancen erachten wir als eher schlecht.
Für Sie könnte allerdings das Career Training im Rahmen des J-1 Visums interessant sein. Das J-1 Visum ermöglich Personen ein Praktikum in den USA zu absolvieren.
Für die Beantragung eines J-1 Visums müssen Sie über eine Drittorganisation gehen, die Ihnen das nötige Formular DS-2019 ausstellen kann. Als Drittorganisation kommen alle zugelassenen US-Austauschorganisationen in Frage.
Das J-1 ist aber nur dann eine Option, wenn das angestrebte Praktikum auch in Ihren Lebenslauf passt. Bei dem J-1 kann kann man auch eine Aufwandsentschädigung (eine Art Gehalt) bekommen, aber der Trainee darf natürlich keine Arbeitskraft ersetzen und das Unternehmen sollte mindestens 5 Mitarbeiter haben damit ein Trainee überhaupt gerechtfertigt werden kann.
IHRE FRAGE:
Ich möchte gerne meinen Onkel in den USA besuchen und dort für einige Zeit auch die öffentliche Schule besuchen, ca. 3 Monate. Jetzt habe ich gelesen, dass man hierzu ein B-Visum beantragen muss. Kann ich die Schule nicht auch im Rahmen des Visa Waiver Programms besuchen - ich möchte ja nur maximal 3 Monate bleiben?
UNSERE ANTWORT:
Sie dürfen in keinem Fall, weder im Rahmen der visafreien Einreise (Visa Waiver Programm), noch mit einem B-Visum eine öffentliche oder private Schule in den USA besuchen. Wir wissen, dass gerade auch öffentliche Schulen in den USA diesen Eindruck vermitteln und das auch so kommunizieren. Das US-Einwanderungsrecht sieht dies allerdings nicht vor.
Wenn Sie eine Bildungseinrichtung in den USA besuchen wollen, dann benötigen Sie in jedem Fall ein F-1 Visum oder wenn Sie an einem High-School-Programm teilnehmen, ein J-1 Visum. Die Aufenthaltszeit spielt dabei keine Rolle.
IHRE FRAGE:
Wir haben einem Artikel einer großen deutschen Tageszeitung entnommen, dass basierend auf einem Immobilienerwerb in den USA die Möglichkeit besteht, eine längere Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Es war die Rede von 180 Tagen im Jahr. Ist das so richtig?
UNSERE ANTWORT:
Die Aussage des Artikels ist etwas missverständlich und einwanderungsrechtlich nicht ganz korrekt. Was hier wohl angesprochen wurde, ist die Möglichkeit ein B-2 Visum zu beantragen, welches eine maximale Einreise von bis zu 180 Tagen erlaubt und in der Regel auf 10 Jahre erteilt wird. Diese Visa werden beispielsweise gerne von Rentnern genutzt, die eine Immobilie in den USA besitzen und gerne über die 90 Tage Regelung hinaus in den Vereinigten Staaten verweilen möchten.
Es ist aber nicht richtig, dass durch den Nachweis des Kaufs einer Immobilie automatisch ein solches Visum erteilt wird. Es müssen insbesondere die Nachweise zur festen Bindung ans Heimatland (also Deutschland) erbracht werden, also dass auch eine Rückkehr dorthin beabsichtigt wird.
IHRE FRAGE:
Meine Lebenspartnerin wird mit einem J-1 Visum an einer Universität an einem Forschungsprojekt teilnehmen. Wir leben in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und haben auch geheiratet („Verpartnerung"). Kann ich mich für das J-2 Visum qualifizieren, um meine Frau zu begleiten?
UNSERE ANTWORT:
Leider können eingetragene Lebenspartnerschaften nicht vom so genannten abgeleiteten Status (also der Begleitung des Ehepartners) profitieren. Das US-Einwanderungsrecht eröffnet diese Möglichkeit nur nicht-gleichgeschlechtlichen verheirateten Paaren. Insofern müssten Sie sich leider um ein eigenständiges Visum bemühen. Hier stellt sich natürlich die Frage, für welche Kategorie Sie sich qualifizieren, bzw. wie Ihre Pläne für die USA aussehen. Wollen Sie beispielsweise arbeiten, so benötigen Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot und ein Arbeitsvisum. Sie können auch beispielsweise studieren (F-1), ein Praktikum absolvieren (J-1) oder Ihre Frau lediglich im Rahmen eines B-2 Besuchervisums begleiten.
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