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News » Newsletter-Archiv » 2011 » Newsletter 10/2011 » Visa-Tipps aus der Praxis
Wie gewohnt veröffentlichen wir nachfolgend eine Auswahl von Fragen unserer Kunden, die uns täglich erreichen und von unseren Beratern beantwortet werden. Alle unsere Berater besitzen langjährige Erfahrung im Einwanderungsrecht für die USA und verfügen über fundierte juristische Kenntnisse der aktuellen Visa-Bestimmungen für die USA, unter anderem gewährleistet durch eine ständige Fort- und Weiterbildung. Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Antworten, auch wenn Sie auf Ihre eigene Situation zutreffen mögen, nicht als konkrete Hilfestellung für Ihre speziellen Fragen zu verstehen sind. Auch daher sind die gemachten Angaben stets ohne Gewähr. Eine Einzelfallberatung können die Angaben nicht ersetzen.
The American Dream GmbH ist als Beratungsstelle für Auslandsaufenthalte- und Einwanderungsfragen für die USA gemäß deutschem Auswandererschutzgesetz zugelassen und Mitglied der American Chamber of Commerce.
Lassen Sie uns wissen, wenn wir Ihnen weiterhelfen können. Wir bemühen uns, schnellstmöglich und flexibel auf Ihre Termin- und Beratungswünsche zu reagieren! Anfragen zu unseren Serviceleistungen und Preisen sind jederzeit online möglich.
IHRE FRAGE:
Ich habe auf der Internetseite von ESTA einen Antrag zur Einreise für einen Urlaub gestellt, der auch genehmigt wurde, da ich den Abend leider keinen Drucker zu Hause hatte, wollte ich den Antrag nachträglich bei mir in der Firma ausdrucken. Heute Morgen habe ich versucht meinen Antrag wieder aufzurufen, komme aber leider nicht mehr rein. Wenn ich meine Antragsnummer eingebe, kommt immer nur Ihr Antrag konnte nicht gefunden werden. Muss ich ein paar Tage warten bis ich wieder in meinen Antrag komme oder gibt es einen anderen Trick?
UNSERE ANTWORT:
Bitte loggen Sie sich mit Ihren Daten jeweils noch einmal auf der offiziellen ESTA-Seite ein - dies ist auch ohne die Registrierungsnummer möglich: https://esta.cbp.dhs.gov/esta/application.html?execution=e1s1
In der rechten Spalte können Sie sich mit Ihren Passdaten noch einmal einloggen. Klicken Sie auf den grauen Button "Antragsnummer wieder aufrufen". Das System sollte Ihnen dann umgehend anzeigen, ob ein ESTA-Antrag vorliegt und ob dieser genehmigt wurde. Das System zeigt auch an, wie lange dieser noch Gültigkeit besitzt.
Nur zur Information: Sie sind nicht dazu verpflichtet, einen Ausdruck der ESTA-Genehmigung bei sich zu führen. Die Fluggesellschaften haben beim Check-in die Möglichkeit über Ihre Reisedaten sich ins System einzuloggen und überprüfen bei allen Passagieren, die ohne Visum einreisen, ob im System eine ESTA-Genehmigung vorliegt. Sie können aber natürlich gerne sicherheitshalber auch noch einen Ausdruck mitnehmen.
IHRE FRAGE:
Unsere Tochter möchte gerne ein Praktikum während ihres Studiums in den USA absolvieren. Wir haben bereits ein US-Unternehmen gefunden, dieses kann uns aber kein DS 2019 für die J-1 Visa Beantragung ausstellen. Man hat uns gesagt, wir müssen eine Austauschorganisation beauftragen. Die Kosten würden wir gerne vermeiden. Was müssen wir tun?
UNSERE ANTWORT:
Nahezu alle US-Unternehmen haben keine DS 2019 Registrierung, d.h., die Möglichkeit ausländische Praktikanten aufzunehmen. Hierzu ist eine Genehmigung der US-Einwanderungsbehörde notwendig. Da dieses Verfahren relativ teuer und zeitaufwendig ist, lohnt sich dieser Schritt in der Regel für die meisten US-Unternehmen nicht.
Daher müsste sich Ihre Tochter definitiv an eine Austauschorganisation wenden, die bei der J-1 Visa Beantragung behilflich ist und insbesondere das DS 2019 Formular, welches obligatorisch für das Visum ist, ausstellen kann. Die Gebühren können Sie daher leider nicht umgehen.
IHRE FRAGE:
Ich habe ein R1-Visum mit einer Laufzeit bis 31.5.2012. Bei meiner letzten Einreise bekam ich den "Stempel" bis 11.9.2014. Meine Frage - was würde geschehen, wenn ich durch einen "Notfall" nach dem 31.5.2012 ausreisen würde und keine Verlängerung des Visums habe. Darf ich trotzdem wieder einreisen nach USA? Gäbe es eine "Eilverlängerung" in Deutschland?
UNSERE ANTWORT:
Die US-Behörden unterscheiden zwischen dem Visum und dem Aufenthaltsstatus. Das Visum erhalten Sie immer von den US-Konsulaten (State Department) weltweit (also außerhalb der USA). Der sogenannte Aufenthaltsstatus wird Ihnen immer bei jeder Einreise in den Pass eingestempelt, bzw. in das I-94 Einreiseformular eingetragen. Der Beamte entscheidet anhand des Visums, ob und für wie lange er Sie einreisen lässt. In Ihrem Fall wurde Ihnen der Status bis September 2014 eingetragen. Sie dürfen sich also jetzt legal bis zu diesem Zeitpunkt in den USA aufhalten, auch wenn bereits im Hintergrund Ihr Visum ausläuft.
Verlassen Sie noch vor Ablauf Ihres Visums (also z.B. Anfang 2012) die USA und reisen beispielsweise im März 2012 wieder ein, dann gibt es zwei Szenarien:
Leider haben Sie keine Gewissheit, wie der Grenzbeamte entscheidet. Wichtig für Sie ist allerdings folgendes Szenario:
Sie befinden sich in den USA, müssen tatsächlich auf Grund eines z.B. familiären Notfalls die USA verlassen. Ihr Status ist noch gültig, aber das Visum im Pass ist bereits abgelaufen. Dies würde für Sie dann bedeuten, dass Sie nach Verlassen der USA in jedem Fall für die erneute Einreise ein gültiges, neues R-1 Visum im US-Konsulat beantragen müssen. Grundsätzlich müssen Sie dort einen regulären Interviewtermin vereinbaren, der unter Umständen mit etwas längeren Wartezeiten verbunden ist. Es gibt auch die Möglichkeit Notfalltermine zu vereinbaren. Die Frage wäre dann, ob man Ihren Fall als Notfall einstuft (http://german.germany.usembassy.gov/visa/niv/notfalltermin).
Sie können dem natürlich vorbeugen, indem Sie vor Ablauf Ihres Visums einen Aufenthalt außerhalb der USA einplanen und dort in einem Konsulat das neue R-1 Visum beantragen (natürlich unter der Voraussetzung, dass noch alle Kriterien für einen erneuten Antrag vorliegen). Ansonsten können Sie lediglich vor Ort bei der US-Einwanderungsbehörde Ihren Aufenthaltsstatus durch einen Antrag I-539 verlängern (nicht aber Ihr Visum).
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DER AMERIKANISCHE TRAUM!