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Visa-Tipps aus der Praxis

RückperspektiveWie gewohnt veröffentlichen wir nachfolgend eine Auswahl von Fragen von unseren Kunden, die uns täglich erreichen und von unseren Beratern beantwortet werden. Alle unsere Berater besitzen langjährige Erfahrung im Einwanderungsrecht für die USA und verfügen über fundierte juristische Kenntnisse der aktuellen Visa-Bestimmungen für die USA, unter anderem gewährleistet durch eine ständige Fort- und Weiterbildung. Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Antworten, auch wenn Sie auf Ihre eigene Situation zutreffen mögen, nicht als konkrete Hilfestellung für Ihre speziellen Fragen zu verstehen sind. Auch daher sind die gemachten Angaben stets ohne Gewähr. Eine Einzelfallberatung können die Angaben nicht ersetzen.

The American Dream GmbH ist als Beratungsstelle für Auslandsaufenthalte-
und Einwanderungsfragen für die USA gemäß deutschem Auswandererschutzgesetz zugelassen und Mitglied der American Chamber of Commerce.

Lassen Sie uns wissen, wenn wir Ihnen weiterhelfen können. Wir bemühen uns schnellstmöglich und flexibel auf Ihre Termin- und Beratungswünsche zu reagieren! Anfragen zu unseren Serviceleistungen und Preisen sind jederzeit online möglich.

 

IHRE FRAGE:

Ich benötige zusätzliche Informationen zur Erteilung eines Touristenvisums für die USA (maximal 30 Tage) für meine Frau, die einen thailändischen Reisepass besitzt mit Niederlassungserlaubnis für Deutschland. Der Wohnsitz befindet sich in Deutschland. Meine Frau und ich möchten meine Verwandten in den USA besuchen.

 

UNSERE ANTWORT:

Ihre Frau benötigt grundsätzlich auf Grund Ihrer Staatsangehörigkeit ein B-2 Besuchervisum. Die Beantragung erfolgt persönlich in einem zuständigen US-Konsulat in Deutschland (München, Berlin oder Frankfurt/Main). Der Beantragungsort ist hier im Übrigen immer der aktuelle Lebensmittelpunkt (also die Bundesrepublik) und nicht, wie häufig im Internet zu lesen, das Heimatland des Antragsstellers - dies hätte ja zur Folge, dass Ihre Frau das Visum in Thailand beantragen müsste.

Wichtig für die Beantragung ist folgendes zu wissen: Neben den gängigen Unterlagen, müsste Ihre Frau unbedingt die festen Bindungen an Deutschland ausreichend dokumentieren - die so genannten Rückkehrintentionsnachweise. Insbesondere, falls Ihre Frau noch nicht lange in Deutschland lebt (unter einem Jahr) oder Ihre Heirat erst kürzlich vollzogen wurde. Belegbar wird dies in der Regel gemacht durch Nachweise zu bestehenden Arbeitsverhältnissen, Wohnverhältnissen und familiären Bindungen. Insbesondere sollte den Konsularbeamten offengelegt werden, in welcher Form der Aufenthalt finanziert werden soll. Es geht also vorrangig darum, dem US-Konsulat klar zu vermitteln, dass Ihre Frau nach dem Aufenthalt in den USA wieder nach Deutschland zurückkehren wird.

IHRE FRAGE:

Mein Großonkel lebt in Amerika. Ich würde gerne wissen, ob es die Möglichkeit gibt für mich über ihn ein Visum zu bekommen?

UNSERE ANTWORT:

Leider besteht im Bereich der Familienzusammenführung (Einwanderungsverfahren über familiären Nachzug) keine Möglichkeit über den Status Ihres Großonkels eine eigene GreenCard zu erhalten. Prinzipiell stellt diesen Antrag immer das Familienmitglied in den USA. Allerdings ist im Rahmen der so genannten „family-based" GreenCards nur für enge Verwandtschaftsgrade diese Option vorgesehen (also beispielsweise Eltern, Kinder, Geschwister). Auch andere Visa-Verfahren scheiden leider aus, somit ergeben sich keine Vorteile für Sie.

IHRE FRAGE:

Ich habe eine Stelle als Research Assistant inkl. PhD Studium und Stipendium an einer University in den USA in Aussicht. Derzeit bereite ich alle nötigen Unterlagen vor. Wie sehen die nächsten Schritte aus und welches Visum (F-1 oder J-1) kommt für mich in Frage? Wie viele Wochen Beantragungsdauer bestehen, bzw. ist ein Beginn des Studiums ab Mai realistisch.

UNSERE ANTWORT:

Im Bereich einer Doktorandenstelle in den USA fallen Sie unter die J-1 Regelung, d.h. für Sie kommt ein J-1 Visum in Frage. Vorab wäre es wichtig für Sie zu klären, ob die Universität das Formular DS 2019 für Sie ausstellen kann - quasi der Dreh- und Angelpunkt des gesamten Antragsverfahrens. In der Regel sind alle großen Universitäten der USA in der Lage, dieses Formular auszustellen und damit ausländische Studenten/ Doktoranden aufzunehmen.

Grundsätzlich gestaltet sich die weitere Beantragung als eher unaufwendig. Insofern Sie Ihr Studium im Mai beginnen wollen, sollten Sie spätestens im April (natürlich auch gerne früher) einen Interviewtermin für Ihr persönliches Gespräch im US-Konsulat in Deutschland vereinbaren. Zum Termin selbst müssen Sie neben dem oben beschriebenen Formular DS 2019 noch einige weitere Antragsformulare, Gebührennachweise etc. vorlegen. Ihr Reisepass wird am Tag des Termins im Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. 1-2 Wochen postalisch zugestellt. Insofern haben Sie also noch mehr als ausreichend Zeit, um in Ruhe alles vorzubereiten.

IHRE FRAGE:

Ein Mitarbeiter unserer Firma soll einen Entsendevertrag zu unserem US-Standort in den USA für drei Jahre erhalten. Was müssen wir beachten?

UNSERE ANTWORT:

Ihr Mitarbeiter benötigt in jedem Falle ein US-Arbeitsvisum. Hierfür stehen gleich mehrere Kategorien zur Verfügung, mit jeweils verschiedenen Voraussetzungen den Mitarbeiter und auch das Unternehmen betreffend. Insofern es sich bei Ihrer Firma um ein mehrheitlich deutsches Unternehmen handelt, empfehlen wir dringend den möglichen E-1 oder E-2 Status zu überprüfen. Diese Kategorien bieten im Vergleich zu den gängigen US-Arbeitsvisa bereits kurzfristig ein großes Einsparungspotential an Kosten und Zeit. Darüber hinaus könnte auch das L-1 Visum (Intra-company Transfer) oder das H-1B Visum in Frage kommen.

In jedem Fall sollten Sie ausreichend Zeit für die Beantragung einplanen und dies rechtzeitig veranlassen - rechnen Sie ca. 2-3 Monate bis zum Erhalt des Arbeitsvisums für Ihren Mitarbeiter.

IHRE FRAGE:

Unser Unternehmen hat eine Maschine in die USA an ein US-Unternehmen verkauft. Diese Maschine soll nunmehr von einem unserer Mitarbeiter aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Welches Visum müssen wir beantragen?

UNSERE ANTWORT:

Ihr Mitarbeiter benötigt in jedem Fall ein Visum. Wir empfehlen die Beantragung eines B-1 Business Visitor Visa. Diese Kategorie ermöglicht im Rahmen des so genannten After Sales Services den Einsatz Ihres Mitarbeiters in den USA für bis zu maximal 180 Tage. Bitte beachten Sie, dass es sich hier um kein Arbeitsvisum handelt. Als Voraussetzung muss folglich Ihr Mitarbeiter für den Zeitraum des Aufenthaltes weiterhin im deutschen Unternehmen angestellt bleiben und von dort Gehalt beziehen. Die Beantragung findet bei einem persönlichen Interviewtermin im US-Konsulat Berlin, München oder Frankfurt/Main statt. Neben den gängigen Formularen, Gebührennachweisen müssen insbesondere die vertraglichen Rahmenbedingungen des Auftrages dem Konsulat erklärbar gemacht werden.

Hier können Sie jederzeit die Immigration-News abrufen.


 

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