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Visa-Tipps aus der Praxis

RückperspektiveWie gewohnt veröffentlichen wir nachfolgend eine Auswahl von Fragen unserer Kunden, die uns täglich erreichen und von unseren Beratern beantwortet werden. Alle unsere Berater besitzen langjährige Erfahrung im Einwanderungsrecht für die USA und verfügen über fundierte juristische Kenntnisse der aktuellen Visa-Bestimmungen für die USA, unter anderem gewährleistet durch eine ständige Fort- und Weiterbildung. Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Antworten, auch wenn Sie auf Ihre eigene Situation zutreffen mögen, nicht als konkrete Hilfestellung für Ihre speziellen Fragen zu verstehen sind. Auch daher sind die gemachten Angaben stets ohne Gewähr. Eine Einzelfallberatung können die Angaben nicht ersetzen.

The American Dream GmbH ist als Beratungsstelle für Auslandsaufenthalte- und Einwanderungsfragen für die USA gemäß deutschem Auswandererschutzgesetz zugelassen und Mitglied der American Chamber of Commerce.

Lassen Sie uns wissen, wenn wir Ihnen weiterhelfen können. Wir bemühen uns, schnellstmöglich und flexibel auf Ihre Termin- und Beratungswünsche zu reagieren! Anfragen zu unseren Serviceleistungen und Preisen sind jederzeit online möglich.


FRAGE/ANTWORT:

IHRE FRAGE:

Ich habe ein Arbeitsangebot von einem potentiellen US-Arbeitgeber in den USA vorliegen. Arbeitszeitraum wäre Mai bis Oktober 2011. Ich würde dort 13 US-Dollar pro Stunde verdienen. Wäre es ein großer Unterschied, wenn ich als Volunteer arbeiten würde?

UNSERE ANTWORT:

Insofern Ihnen ein Arbeitsangebot von einem US-Arbeitgeber vorliegt, so müsste dieser für Sie einen Antrag auf Arbeitsvisum stellen. Für welches Visum Sie sich qualifizieren, hängt insbesondere von Ihrer Qualifikation und der konkreten US-Position innerhalb des Unternehmens ab. Höchstwahrscheinlich wäre für Sie die H-1B oder H-2B Kategorie interessant. Diese beiden Visa-Kategorien unterscheiden sich jedoch sehr stark nach Antragsvoraussetzungen und Beantragungsweg / Kosten.

Bitte beachten Sie auch, dass insbesondere die H-Kategorien einer numerischen Limitierung unterliegen, d.h. pro US-Steuerjahr nur eine begrenzte Anzahl von H-Visa zur Verfügung stehen.

Sollten Sie sich dazu entschließen, lediglich ein Praktikum in den USA absolvieren zu wollen, dann müsste Ihr Arbeitgeber kein Arbeitsvisum beantragen. Sie müssten sich dann um ein J-1 Trainee Visa bemühen, welches Sie nur unter Zuhilfenahme einer Austauschorganisation erhalten können. Beachten Sie aber auch hier, dass das J-1 Visum nicht voraussetzungsfrei zu erhalten ist und auch hier bis zu einem gewissen Punkt der US-Praktikumsgeber mit involviert ist.

Da es sich bei den oben genannten H-Visa um sehr aufwendige und kostenintensive Verfahren handelt, könnte das J-1 Visum durchaus eine gute Alternative sein.

  

IHRE FRAGE:

Ich habe ein abgeschlossenes Magisterstudium und würde gerne mit Hilfe eines H-1B Visums in den USA arbeiten. Ich habe sogar ein Jobangebot, allerdings reicht mir da das Gehalt nicht zum Leben. Meine Frage ist deshalb, wenn ich dieses Angebot annehme, kann ich dann mit dem Visum auch einen Nebenjob ausüben?

UNSERE ANTWORT:

Das H-1B Visum setzt voraus, dass ein US-Arbeitgeber für Sie einen Antrag stellt. D.h., der Antrag kann zunächst leider nicht von Ihnen direkt eingereicht werden, sondern immer vom US-Unternehmen. Des Weiteren müssten Sie mindestens einen Bachelor-Abschluss nachweisen können (was mit Ihrem Magister-Studium höchstwahrscheinlich kein Problem darstellen sollte). Darüber hinaus muss die Ihnen angebotene Stelle in den USA H-1B-fähig sein. Darunter verstehen wir, dass als Voraussetzung für die angebotene Stelle mindestens ein Bachelor-Studium vorgesehen ist. Nicht jedes Job-Angebot ist also für einen H-1B Antrag geeignet.

Des Weiteren muss der US-Arbeitgeber dem US Department of Labor (US Arbeitsamt) in einem Online-Verfahren bestätigen, dass dieser Sie angemessen entlohnt. Es gibt hier vorgeschriebene Durchschnittsgehälter, die anhand von speziellen Listen und den individuellen Konstellationen bestimmt werden können. Beispielsweise orientiert sich das Gehalt an der Tätigkeit, Ihren Qualifikationen, Arbeitserfahrungen etc. In der Regel können Sie davon ausgehen, dass H-1B fähige Stellenangebote immer ein durchaus höheres Gehalt vorsehen. Da Sie angegeben haben, dass Ihr Gehalt nicht zum Leben ausreichen würde, ist leider grundsätzlich davon auszugehen, dass der US-Arbeitsplatz zumindest nicht dieses H-1B Kriterium erfüllen würde.

Trotzallem wäre es Ihnen aber auch nicht erlaubt, mit einem H-1B Visum für einen anderen US-Arbeitgeber tätig zu werden (z.B. im Rahmen eines Nebenjobs). Das H-1B Visum ist immer arbeitgebergebunden.

 

IHRE FRAGE:

Sehr geehrte Damen und Herren, ich war 2001/2002 als Au Pair in den USA. Dieses Jahr im Juni wollte ich mein F-1 Visum beim Konsulat in Berlin persönlich beantragen. Leider wurde dies abgelehnt mit der Begründung, warum meine ehemalige Gastfamilie als Sponsor für das Studium auftritt, ohne etwas dafür zu bekommen! Nun ist meine Frage, wenn ich nächstes Jahr in die USA in den Urlaub fliegen möchte, habe ich eine Chance? Mein ESTA-Antrag wird doch sicher abgelehnt, oder? Und ein Visum zu beantragen wird ja sicher auch wieder sehr teuer? Wird denn irgendwann nach einer gewissen Zeit wieder normale Einreise in die USA gewährt (z.B. nach 2 Jahren)?

UNSERE ANTWORT:

Die Ablehnung Ihres Visa-Antrags ist leider nicht ungewöhnlich. Man wird Sie sicherlich auf Grund des Paragraphen 214b abgelehnt haben. Dieser besagt, dass bei einer vermuteten Einwanderungsintention der Konsularbeamte Ihnen das F-1 Nicht-Einwanderungsvisum nicht ausstellen darf.

Leider wird es sich tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit so verhalten, dass Ihr ESTA-Antrag nicht genehmigt wird. Sie können dies durchaus bereits jetzt einmal versuchen, müssten dann aber bitte bei der Frage, ob Ihnen bereits jemals ein Visum abgelehnt wurde dies Bejahen. Zu 99 % wird dies zur Ablehnung der ESTA-Genehmigung führen. Selbst insofern man Ihnen doch (wider Erwarten) die Genehmigung aussprechen sollte, würde ich Ihnen dringend davon abraten, dann ohne Visum einzureisen. Es könnte zu intensiven und unangenehmen Nachfragen an der Grenze kommen. Eventuell wird man Sie gar nicht einreisen lassen.

Es wird vermutlich darauf hinauslaufen, dass Sie für einen touristischen Aufenthalt das B-2 Visum beantragen müssen. Ob ein Konsularbeamter jetzt aber dazu bereit ist, dieses Visum zu erteilen, ist leider sehr unwahrscheinlich. Sie müssten ihn dann davon überzeugen, dass Sie jetzt tatsächlich nur vorhaben dort Urlaub zu machen etc. Kostenmäßig müssten Sie wieder mit den Antragsgebühren und der Anfahrt zum Konsulat rechnen, das ist richtig.

Wann man Ihnen wieder eine ESTA-Genehmigung ggf. aussprechen wird und ob (also der Zeitpunkt, wann Sie wieder visumfrei einreisen können), ist absolut spekulativ. Vermutlich werden Sie ohne Visum in den nächsten Jahren nicht einreisen können. Das B-2 Visum würde zwar auf bis zu 10 Jahre erteilt, d.h. Sie müssten nicht bei jeder Einreise wieder einen Visa-Antrag starten.

Wie erwähnt, können wir Ihnen aber nicht so große Hoffnungen machen, dass man Ihrem Antrag zustimmt.

 

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