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News » Newsletter-Archiv » 2008 » Newsletter 12/2008 » Visa-Tipps aus der Praxis
Heute lesen Sie aus aktuellem Anlass eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten, die das Arbeitsvisum H-1 B betreffen. Denn für eine Arbeitsaufnahme in den USA auf Basis eines H-1 B Visums ab dem 1. Oktober 2009 muss die Beantragung zum 1. April 2009 erfolgen. Alle unsere Berater besitzen langjährige Erfahrung im Einwanderungsrecht für die USA und verfügen über fundierte juristische Kenntnisse der aktuellen Visa- Bestimmungen für die USA, unter anderem gewährleistet durch eine ständige Fort- und Weiterbildung.
Bitte beachten Sie, dass die gemachten Angaben ohne Gewähr sind.
The American Dream GmbH ist als Beratungsstelle für Auslandsaufenthalte und Einwanderungsfragen für die USA gemäß deutschem Auswandererschutzgesetz zugelassen und Mitglied der American Chamber of Commerce.
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Das wohl bekannteste temporäre Arbeitsvisum, mit deren Hilfe viele ausländische Berufsgruppen wie Ingenieure, Wissenschaftler, Informatiker etc. in den Vereinigten Staaten arbeiten, stellt noch immer das H-1B Visum dar. Prinzipiell ist diese Kategorie für alle Personen mit einer akademischen Ausbildung (oder einem entsprechenden Äquivalent) geeignet.
Die Vergabe der H-1B Visa ist allerdings starken Reglementierungen unterworfen. In den Focus der Diskussion rückt immer wieder das so genannte „cap - die zahlenmäßige Limitierung der H-1B Visa Nicht wenige US-Firmen schöpfen eine große Anzahl ihrer ausländischen Arbeitnehmer aus diesem Kontingent. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass die Forderungen nach einer Erhöhung der H-1B Visa-Rate lauter werden.
Große amerikanische Unternehmen wie beispielsweise Microsoft oder Google verweisen immer wieder auf den Fachkräftemangel in den USA und auf die hohe Anzahl der Anträge, die auf Grund der geringen Quote nicht berücksichtigt werden konnten. Nicht zuletzt aus diesem Grund, wird eine Anhebung des H-1B Visa-Kontingents immer wieder erwogen. Leider allerdings noch nicht durchgesetzt.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können grundsätzlich nie ohne konkretes Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Zudem erfolgt die Antragsstellung ausschließlich durch den US-Arbeitgeber und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer. Eine selbständige Beantragung ohne Einbeziehung des US-Unternehmens ist deshalb nicht möglich.
Die Anforderungen an das Qualifikationsprofil des zukünftigen US-Arbeitnehmers sind im Rahmen des H-1B Visums recht hoch. So muss der ausländische Arbeiter eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen können, um sich für die H-1B Kategorie zu qualifizieren:
1. Bachelor´s Degree erworben an einer US-amerikanischen Universität oder höherer Abschluss.
2. Akademischer Abschluss außerhalb der USA, der durch eine autorisierte Stelle als gleichwertig zu einem amerikanischen Bachelor´s Degree oder einem höheren Abschluss eingestuft wurde.
3. Kombination aus Schul- /Berufsausbildung und Berufserfahrung, die als gleichwertig zu einem Bachelor´s Degree in den USA erachtet wird. Der Nachweis wird in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung plus 12 Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Eine der weniger beachteten Säulen des H-1B Systems ist, dass sich nicht nur der ausländische Bewerber, sondern auch das US-Unternehmen mit seinem angebotenen Arbeitsplatz für H-1B Kategorie qualifizieren muss. Nicht jedes Arbeitsangebot ist demzufolge H-1B-fähig. Da ein Bachelor Abschluss die Minimalanforderung für die Kategorie darstellt, muss sich auch die ausgeschriebene Stelle daran ausrichten.
D.h., die Aufgaben, die mit der angebotenen Position verbunden sind, müssen üblicherweise das Wissen und die Fähigkeiten erfordern, die durch einen Universitätsabschluss erworben wurden.
Ein großer Nachteil des H-1 B Verfahrens ist das strenge Quotensystem, welches die Vergabe der Visa pro US-Steuerjahr („fiscal year") regelt. Der amerikanische Gesetzgeber bezeichnet diese Begrenzung auch als „cap", also etwa „jährliche Höchstgrenze". Ein US-Steuerjahr beginnt jeweils am 01. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Das fiscal year 2009 läuft also vom 01. Oktober 2008 bis 30. September 2009. Die jährliche Quote (also die Anzahl der zu vergebenen H-1B Visa pro US-Steuerjahr) beträgt derzeit 65.000, wobei 6.500 Visa auf Grund von Freihandelsabkommen Bürgern Singapurs und Chile vorbehalten sind.
Neben den beschriebenen 65.000 regulären H-1B Visa, sind zusätzliche 20.000 H-1B Visa für Personen mit US-Master Abschlüssen, erworben an einer amerikanischen Universität, reserviert. Ausländische Master-Abschlüsse, auch wenn sie von Ablegern von US-Universitäten im Ausland ausgestellt oder von US-Evaluierungsdiensten als „gleichwertig" eingestuft wurden, fallen nicht unter diese Regelung. Ausnahmen existieren für Universitäten, Forschungseinrichtungen und Regierungsstellen sowie bestimmten Nicht-Regierungsorganisationen.
Die Beantragung des H-1B Visums erfolgt ausschließlich durch den US-Arbeitgeber in den USA; d.h. dieser fungiert als „Petitioner". Der ausländische Bewerber wird als „Beneficiary" bezeichnet. Das gesamte Antragsverfahren beginnt kt der so genannten Labor Condition Application beim zuständigen US-Department of Labor („US-Arbeitsamt") eingereicht. Er beinhaltet Angaben zum Gehalt, zu den konkreten Arbeitsbedingungen und zu Vertrags-/Arbeitsbedingungen vergleichbarer US-Arbeitnehmer. Dieses Verfahren ist im Übrigen nicht zu verwechseln mit dem der „Labor Certification", wo nachgewiesen muss, dass kein US-Arbeitnehmer für die Position zur Verfügung bzw. vergeblich aktiv gesucht wurde.
Im zweiten Schritt erfolgt die Einreichung H-1B Petition beim zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde (USCIS). Dieser Antrag ist das offizielle Gesuch des amerikanischen Arbeitgebers bei den US-Behörden zur Einstellung einer ausländischen Person. Ein beschleunigtes Verfahren, in dem der US-Arbeitgeber die Garantie für eine erste inhaltliche Reaktion (nicht etwa eine abschließende Entscheidung) innerhalb von maximal 15 Tagen von der USCIS erhält, ist möglich. Das so genannte „Premium Processing Verfahren" kann gegen eine Bezahlung von z.Z zusätzlichen US-Dollar 1000 genutzt werden.
Auf Grundlage eines positiven Bescheids durch die USCIS wird im letzten Schritt (in der Regel) im heimischen US-Konsulat das H-1B Visum beantragt. Für Deutschland ist eine Beantragung in München, Berlin oder Frankfurt / Main möglich. Für Österreich ist Wien, für die Schweiz Bern zuständig.
Personen, die sich bereits in den USA befinden, können unter Umständen einen so genannten Statuswechsel auf die H-1B-Kategorie vornehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der ausländische Arbeitnehmer bereits mit einem gültigen US-Visum in den Vereinigten Staaten aufhält. So ist es beispielsweise nicht möglich auf Grundlage der Visa freien Einreise einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen. Zudem werden nicht alle Wechsel innerhalb unterschiedlicher Kategorien akzeptiert.
WICHTIG. Es muss dringend darauf geachtet werden, dass für eine Aus- und Wiedereinreise in jedem Fall ein H-1B Visum vorliegt (siehe Konsularverfahren). Hintergrund: Die USCIS erteilt lediglich die Zustimmung auf den H-1B Status, nicht jedoch das US-Visum (in den Reisepass). Diese Eintragungen nehmen ausschließlich die US-Konsulate im Ausland vor. Der Statuswechsel ist NICHT gleich Visum. Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum, wird die Einreise verweigert.
Auf Grund des Quotensystems können Beantragungen für H-1B Visa nicht zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden. Die Antragsstellung sollte am 1. April 2009 (also sechs Monate im vor Beginn des Haushaltsjahres) für frühesten Arbeitsbeginn 01. Oktober erfolgen. In der Praxis hat die Quotierung der H-1B Kategorie zur Folge, dass bereits zwischen dem 02. und 05. April ein Antragsstopp durch die USCIS verfügt wird. Im letzten Jahr trat dieser beispielsweise bereits nach 48 Stunden in Kraft, da innerhalb von zwei Tagen mehr als 150.000 Anträge eingereicht wurden.
Es ist also leider nicht unwahrscheinlich, dass H-1B Gesuche, trotz rechtzeitiger Einreichung, nicht bearbeitet werden können. Was gleichzeitig bedeutet, dass Visa-Anträge für H-1B ausschließlich am 01. April eines jeden Jahres eingereicht werden müssen, um sich überhaupt Chancen auf eine Bearbeitung und letztlich Bewilligung ausrechnen zu können.
Ein H-1B Visum kann für eine Anfangsdauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden. Die US-Behörden haben jedoch die Möglichkeit das Visum auch zeitlich zu begrenzen. Verlängerungen um maximal 3 Jahre (auf Antrag) können gewährt werden, aber die Gesamtaufenthaltsdauer darf maximal insgesamt 6 Jahre nicht überschreiten. Ist parallel eine Einwanderungspetition („GreenCard") gestellt worden (z.B. EB-2 oder EB-3), kann der Aufenthalt um die maximal noch notwendige Zeit bis zur Erteilung der GreenCard verlängert werden, sollte aber 7 Jahre insgesamt nicht überschreiten. In dieser Zeit können Visa-Inhaber also völlig legal ihrer H-1B Tätigkeit nachgehen.
Für die Verlängerung von H-1B Visa nach dem Erstbewilligungszeitraum besteht im Übrigen grundsätzlich kein „cap". D.h. Anträge auf Verlängerung können zu jedem Zeitpunkt gestellt werden.
Welches Visum erhalten begleitende Familienangehörige?
Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis zum Alter von 21 Jahren erhalten auf Antrag ein H-4 Visum. Mit diesem Visum ist es den Ehegatten nicht erlaubt zu arbeiten, d.h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1/E-2) ist ausgeschlossen.
Kinder dürfen mit diesem Visum selbstverständlich Bildungseinrichtungen besuchen, allerdings auch keiner Arbeit nachgehen.
WICHTIG: Lebensgefährten/-innen oder gleichgeschlechtliche Partner, letztere auch wenn sie nach ausländischem Recht oder US- Bundestaatsrecht verheiratet sind, erhalten leider keinen abgeleiteten Status. Hier muss gegebenenfalls ein eigenständiges (Arbeits-) Visum beantragt werden.
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