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H1-B Visa – Neue Hoffnung auf mehr Visa Wie im letzten Newsletter bereits ausführlich berichtet, ist die Quote aller verfügbaren H-1 Visa bereits aufgebraucht.
Jetzt aber keimt neue Hoffnung auf: nach Beschluss des US-Parlaments können H-1 Antragsteller damit rechnen, dass 20.000 weitere Aufenthaltsgenehmigungen/ Arbeitserlaubnisse erteilt werden können. Diese Regelung betrifft allerdings ausschließlich Akademiker mit einem Masters Degree oder höheren Abschlüssen. Daher können Arbeitnehmer ohne universitären Abschluss im neuen Jahr auch mit sehr viel Berufserfahrung leider nicht damit rechnen, einen Aufenthalt über H-1 B zu erhalten. Das Gesetz ist vom US-Präsidenten noch nicht verabschiedet und wird frühestens 90 Tage nach seiner Unterzeichung in Kraft treten.
Leider geht mit dieser schönen Nachricht auch eine schlechte einher: kürzlich abgeschaffte Gebühren werden wieder eingeführt und gleichzeitig erhöht. So wird die so genannte Training Fee, die erst vor ein paar Monaten aufgegeben wurde, wieder gültig und um 500,– auf 1.500,– US-Dollar erhöht. Ebenso eingeführt wird eine so genannte „Fraud Prevention and Detection Fee“ i.H. v. US$ 500,– die für in betrügerischer Absicht gestellte Anträge gilt und Kosten abdecken soll, die Anträge auf Statuswechsel innerhalb der USA betreffen. Die „Premium Processing Fee“, also zur Beschleunigung von H-1 B Verfahren, i.H.v. 1.000,– Dollar bleibt bestehen und natürlich die reguläre Antragsgebühr i.H.v. US-Dollar 185,–. Arbeitgeber unter 25 zahlen nur die Hälfte dieser neuen Gebühr, also US-Dollar 750,–.
L- Visa (Intra-Company transfeere) Für L- Visa werden die Bestimmungen deutlich strenger. Bisher schon wurden L-1 B Anträge sehr häufig abgelehnt, bei denen die Qualifikation des Antragstellers nicht ausreichend erschien. Jetzt können ausländische Mitarbeiter von US-Unternehmen oder US-Filialen von ausländischen Firmen mit L-1 Visa (nicht L-1 A!) nicht ohne weiteres mehr für einen anderen Arbeitgeber arbeiten, wenn dieser nicht zur Firmengruppe gehört und daher keine Weisungsbefugnis besitzt (also nicht dessen unmittelbarer Vorgesetzter ist). Auch dürfen diese Arbeiten nur reine Leistungen wie den Verkauf von Produkten und deren Betreuung (Installierung, Service etc), also keine vom Produkt unabhängigen allgemeinen Tätigkeiten umfassen.
Die Regelung betrifft sowohl Neuanträge wie Verlängerungen von L-1 B Aufenthalten und gilt frühestens 180 Tage nach Unterzeichnung durch den US-Präsidenten.
HINWEIS: Hinsichtlich der möglichen Auswahl zwischen L- und E-Visa in manchen Fällen, macht diese Bestimmung die E-2 Visa erneut in vieler Hinsicht attraktiver.
Haben Sie Fragen zu Antragsverfahren bei der US-Einwanderungsbehörde oder den US-Konsulaten? Oder benötigen Sie eine persönliche Beratung? Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gerne unser Visa- und Konsularservice. Am besten nutzen Sie hierzu das Anfrage-Formular auf unserer Webseite: www.americandream.de/d_services/anfrage.php
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