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VISA & MORE: Häufig gestellte Fragen aus der Praxis

Wie gewohnt auch heute wieder Antworten auf brandaktuelle Visa-Fragen, die uns gerade in den letzten Tagen von Kunden erreicht haben. Bitte beachten Sie, dass die Antworten eine intensive, auf den Einzelfall bezogene Beantwortung nicht ersetzen und die Problematik nur anreißen können.

Wenn Sie schnelle und individuelle Informationen benötigen, steht Ihnen das – erweiterte – Serviceteam unserer Beratungshotline Dienstag bis Freitag zwischen 11 und 19 Uhr zur Verfügung. Dort erhalten Sie unter 0190–72 44 11 (Euro 1,24/Min) schnell und bequem Auskünfte von Experten zu Visafragen aller Art.

Für alle Fragen zur GreenCard-Verlosung steht Ihnen wie gewohnt unser Service-Team unter der Rufnummer 030-511 0 511 zur Verfügung.

IHRE FRAGE: Wir haben enge wirtschaftliche Beziehungen zu einer Firma in Chicago. Unsere Tochter (20) ist nun mit der Ausbildung (Arzthelferin) fertig und möchte für ca. ein halbes Jahr zu dieser eben benannten befreundeten Firma gehen; nicht zuletzt um die Sprache zu lernen und Ihren Horizont zu erweitern. Während dieser Zeit kann Sie bei der Firma jobben und ein Praktikum machen. Welches Visum braucht sie?

UNSERE ANTWORT: Eine Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme wird Ihre Tochter nicht erhalten können. Der Aufwand hierfür wäre unabhängig davon für die geplante Dauer des Aufenthaltes auch viel zu groß (4-6 Monate Bewilligungszeit). Abweichend hierfür könnte sie über eine Austauschorganisation einen J-1 (Praktikanten) Visum erhalten. Hierfür wäre der Vordruck DS 2019 über die Organisation notwendig, mit der Ihre Tochter einen späteren Antrag auf einen J-1 Status stellen kann. Bitte beachten Sie, dass J-1 Visa ohne die Einschaltung einer zugelassenen Institution dieser Art nicht möglich sind.

IHRE FRAGE: Ich und meine Familie haben bis vor kurzem in den USA gelebt (sechs Jahre). Unsere zwei Kinder sind dort geboren und Amerikaner. Welche Chancen haben wir als Eltern, wenn wir zurück in die USA wollen?

UNSERE ANTWORT: Ihre Frage zielt sicher darauf ab, welche Green-Card-Optionen Sie durch Ihre Kinder haben. Das US-Recht sieht hier leider keine zeitnahen Optionen vor, frühestens mit 21 könnten Ihre Kinder einen entsprechenden Antrag für Sie stellen. Abseits davon sollten Sie prüfen, ob Sie u.U. die Möglichkeit haben, über Ihre Qualifikation mittel- bis langfristig einen Status anderer Art für die USA zu erhalten (beispielsweise H-1B oder H-2B).

IHRE FRAGE: Wie wird das Visa-Waiver-Programm von den amerikanischen Behörden eingeschränkt? Kann ich z. B. mehrmals im Jahr für 90 Tage die USA besuchen? Wie lange muss ich mich dann mindestens in Deutschland aufhalten?

UNSERE ANTWORT: Sie können sich innerhalb eines Jahres maximal 90 Tage in den USA aufhalten. Der Versuch der Wiedereinreise auf dem Visa-Waiver-Programm kann schnell scheitern, wenn die US-Immigrationbehörden aufgrund Ihres Einreiseverhaltens vermuten müssen, dass Sie keine ausreichenden Bindungen in Ihre Heimat haben. Auch die 90 Tage für sich genommen stellen ja keinen grundlegenden Anspruch auf diese Dauer der Einreise dar. Sollten Sie dauerhaft länger als drei Monate vor Ort bleiben wollen, müssten Sie ein für sich geeignetes Nicht-Einwanderungsvisum vor Ihrer nächsten Einreise beantragen und nachweisen, dass Sie die o.g. Bindungen haben.

IHRE FRAGE: Ich bin deutscher Staatsangehöriger, eingereist mit B-1 / B-2 Juli 1996 (6-Monate Dauer erlaubt). Kurz vor Ablauf veranlasste ich eine Statusänderung zum F-1 Visum, dies wurde allerdings Monate später abgelehnt. Im Oktober 1997 bin ich dann ausgereist und habe dann auch noch das I-94 verloren geglaubt (ist jetzt aber wieder aufgetaucht). Soll ich dieses erst wieder zur Korrektur nach London schicken und dann ein Visum beantragen? Mein Visum ist doch wahrscheinlich ungültig, da ich im Grunde ein paar Monate illegal da war?

UNSERE ANTWORT: Das I-94 sollten Sie u.U. in die USA senden. Allerdings würde damit ein der US-Behörde bis dato eventuell noch unbekannter illegaler Aufenthalt dokumentiert. Das B-1 / B-2 Visum muss nicht zwingend ungültig sein, da der Zeitraum zwischen Antragsstellung auf Statuswechsel von B- zu F-1 Visum und Bewilligung nicht als illegal gewertet wird, sofern Sie nach Zustellung des Ablehnungsbescheides nicht noch im Lande verblieben sind.

IHRE FRAGE: Wir möchten den geplanten Schulaufenthalt unserer Tochter in den USA (17) möglichst privat organisieren, da wir bereits eine Gastfamilie in Sakramento gefunden haben. Ist dies überhaupt ohne eine Austauschorganisation möglich?

UNSERE ANTWORT: Für solche Aufenthalte gilt ähnliches wie den oben beschriebenen Praktikumsaufenthalt. Dies bedeutet, dass aus dem Ausland heraus nur Schüleraustauschorganisationen berechtigt sind, die notwendigen Vordrucke für die Beantragung eines J-1 Status zur Verfügung zu stellen. Abweichend hiervon kann es u.U. sein, dass die Schule eine Registrierung bei der US-Einwanderungsbehörde besitzt. Dann müsse Sie Ihnen den Vordruck I-20 für die Beantragung eines, in diesem Fall, F-1 Visum ausstellen können. Achten Sie bitte auch darauf, dass der Besuch einer Public School nur unter besonderen Auflagen für Ausländer möglich ist.

Jederzeit abrufbare Immigration-News finden Sie unter http://www.americandream.de/News-Presse/usa-news

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