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VISA & MORE: Häufig gestellte Fragen aus der Praxis

Wie gewohnt auch heute wieder Antworten auf brandaktuelle Visa-Fragen, die uns gerade in den letzten Tagen von Kunden erreicht haben. Bitte beachten Sie, dass die Antworten eine intensive, auf den Einzelfall bezogene Beantwortung nicht ersetzen und die Problematik nur anreißen können.
Wenn Sie schnelle und individuelle Informationen benötigen, steht Ihnen das – erweiterte – Serviceteam unserer Beratungshotline Dienstag bis Freitag zwischen 10 und 18 Uhr zur Verfügung. Dort erhalten Sie unter 0900 1 –72 44 11 (Euro 1,44/Min) schnell und bequem Auskünfte von Experten zu Visafragen aller Art. Bitte beachten Sie, dass sich auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unsere Telefonnummer geändert hat!

Für alle Fragen zur GreenCard-Verlosung steht Ihnen wie gewohnt unser Service-Team unter der Rufnummer 030-511 0 511 zur Verfügung.

IHRE FRAGE: Ich bin 22 und möchte ein 6-monatiges Praktikum in New York machen. Ich bin leider schon vorbestraft wegen Betäubungsmitteln. Was sollte ich beachten?

UNSERE ANTWORT: Wir sehen leider keine Chance auf die Ausstellung eines Visums. Verurteilungen wegen Drogenmissbrauchs, egal in welcher Schwere, vor allem aber bei rechtskräftigen Verurteilungen, führen automatisch zum Ausschluss für Visa, auch wenn die Tat lange zurückliegen sollte. Das beträfe auch jedes andere Nichteinwanderungsvisum.

IHRE FRAGE: Ich habe bereits die GreenCard, bin aber geschieden und bin nach meiner Scheidung sofort nach Deutschland zurückgegangen. Nun beabsichtige ich aber in den nächsten zwei bis drei Jahren wieder zurückzugehen. Muss ich da das I-751 Formular ausfüllen oder was kann ich in diesem Fall tun? Mein Sohn aus dieser Ehe ist auch Amerikaner und ist 10 Jahre alt.

UNSERE ANTWORT: Eine Chance auf Erneuerung/Auffrischung des GreenCard- Status sehen wir im Moment leider nicht. Eine Bestandsgarantie gäbe es unter Umständen nur, wenn die zweijährige Vorbehaltsfrist auf die GreenCard bereits verstrichen ist und ein Antrag auf Beseitigung des Vorbehaltes bereits genehmigt wurde. Vielleicht meinen Sie das mit I -751? Dies wird vom US-Ehemann für Sie gestellt. Das wäre auch die Voraussetzung für die folgenden Schritte; andernfalls könnte Ihr GreenCard- Status bereits jetzt verfallen sein.
Zwischen Ihrer Ausreise auf GreenCard-Basis und Wiedereinreise darf nicht mehr als ein Jahr vergangen sein, es sei denn, Sie wären im Besitz eines gültigen Re-enty permits (I-131). Unter Umständen könnten Sie auf ein so genannten Returning Resident Visa hoffen, das allerdings auf den glaubhaften Nachwies abzielt, dass Sie Ihre sozialen und wirtschaftlichen Bindungen zu den USA nie aufgegeben haben. Ihr Sohn kann frühestens mit 21 Jahren für Sie für eine GreenCard bürgen.

IHRE FRAGE: Ich war im Oktober bis Januar 90 Tage in den USA. Nun möchte ich im April für 14 Tage einreisen sowie im Juni (wobei ich im Juli dort heiraten und dort bleiben werde). Muss zwischen Ein- und Ausreise immer eine 90-tägige Pause liegen, oder nicht? Oder kann man ohne weiteres nach 6 Wochen wieder rein? Mir wurde gesagt, es wäre kein Problem und hätte gerne eine 2. Meinung.

UNSERE ANTWORT: Einen Anspruch auf Einreise hätten Sie auch bei der ersten Einreise nicht gehabt, insofern existieren auch keine konkreten Regelungen für Wiedereinreisen für denselben Zeitraum. Das Visa Waiver Programm ist nicht für die Aneinanderreihung von Aufenthalten dieser Größenordnung vorgesehen, da es sich um eine Ausnahme vom Prinzip der Visapflicht handelt. Sofern bekannt wird, oder nachgewiesen werden kann, dass Sie heiraten und in den USA bleiben wollen, kann Ihnen die Genehmigung zur Einreise verweigert werden. Ein Verbleib auf dem Visa-Waiver zur Statusanpassung ist für Einzelfälle möglich, kann aber verwehrt oder erschwert werden, wenn erkennbar ist, dass Ihre Absicht bereits vor der Einreise bestand. Aus langer Erfahrung empfehlen wir Ihnen die ordnungsgemäße Einreise mindestens auf einem K-1 Fiancee-Visa oder, praxisnäher, erst nach ausdrücklicher Genehmigung Ihres Immigrant-Visa (I-130 Verfahren) durch die US-Behörden.

IHRE FRAGE: Sie schreiben in einem Ihrer letzten Newsletter etwas zur Frage der Nutzung der Visa-freien Einreise (Visa Waiver Programm): Was ist zu verstehen unter „“können Sie als Tourist reisen und eingegrenzte Formen von Geschäftsaktivitäten verfolgen“? Was sind eingegrenzte Formen von Geschäftsaktivitäten? Gehört hier auch z. B. die Beobachtung der amerikanischen Geschäftsabläufe in unserem Werk in den USA dazu?

UNSERE ANTWORT: Die Beobachtung von Geschäftsabläufen würden wir hierunter einordnen. Es ist eine Einzelfallfrage, da der US-Gesetzgeber nicht alle Formen von erlaubten Geschäftsaktivitäten auflistet, insofern ist das eher eine Frage der Berufserfahrung. Sofern die Geschäftsabläufe nicht aktiv durch Managementmaßnahmen vor Ort (anstelle eines US-Kollegen), als Eingriff in die „day-by-day operations“ begleitet werden, sollte eine Nutzung möglich sein. Vorrausetzung bliebe, dass 90 Tage Aufenthalt auch in der Jahressumme nicht überschritten werden. Wir empfehlen abseits dieser Überlegung die Nutzung eines B-1 Business-Visitor Visa für die Zukunft, vor allem, wenn die Frequenzen der Einreise in absehbarer Zeit höher werden sollten.

IHRE FRAGE: Habe im September 2005 meine Diplomarbeit (Biotechnologie) in den USA, HI abgeschlossen (J1 exchange student visa). War in Deutschland eingeschriebener Student und nur zwecks Diplomarbeit in den USA. Befinde mich seit 5 Wochen nun wieder in Hawaii (kein Visum, nur als Tourist eingereist) hier. Habe nun eine E-Mail von meiner ehemaligen Betreuerin erhalten, Sie würde mich gerne einstellen, da in Kürze eine Stelle frei wird. Ist es möglich ein Visum zu erhalten, ohne vorher auszureisen? Kann der Arbeitgeber zusammen mit Ihnen ein Visum beantragen?

UNSERE ANTWORT: Eine Beantragung eines – vermutlich – H-1B Visums, vorausgesetzt, das Stellenprofil ist so qualifiziert wie Sie selbst, wäre möglich. Sie müssten aber hierzu wieder ausreisen, ein Statuswechsel auf H-1 B ist auf dem Visa Waiver Programm leider nicht möglich. Mit einem H-1B Arbeitsvisum, nach Genehmigung durch die US-Einwanderungsbehörde und Ihrem zuständigen Konsulat in der Heimat, könnten Sie frühestens zum 01. Oktober 2006 zur Arbeitsaufnahme zurückkehren. Das trifft auch dann zu, wenn die US-Behörden Ihre Genehmigung bereits vorher erteilen (meist innerhalb von 2 Wochen). Der Antrag sollte durch Ihren US-Arbeitgeber innerhalb der ersten zwei April-Wochen auf Beschleunigungsbasis („Premium processing“) eingereicht werden, da sonst keine reelle Chance auf den Erhalt einen H-1B Status innerhalb des limitierten Kontingents von ca. 65.000 Visa besteht.

Jederzeit abrufbare Immigration-News finden Sie unter http://www.americandream.de/News-Presse/usa-news

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