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News » Newsletter-Archiv » 2006 » VISA & MORE: Häufig gestellte Fragen aus der Praxis
Wie gewohnt auch heute wieder Antworten auf brandaktuelle Visa-Fragen, die uns gerade in den letzten Tagen von Kunden erreicht haben. Bitte beachten Sie, dass die Antworten eine intensive, auf den Einzelfall bezogene Beantwortung nicht ersetzen und die Problematik nur anreißen können.
Wenn Sie schnelle und individuelle Informationen benötigen, steht Ihnen das – erweiterte – Serviceteam unserer Beratungshotline Dienstag bis Freitag zwischen 10 und 18 Uhr zur Verfügung. Dort erhalten Sie unter 0900 1 –72 44 11 (Euro 1,44/Min) schnell und bequem Auskünfte von Experten zu Visafragen aller Art. Bitte beachten Sie, dass sich auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unsere Telefonnummer geändert hat!
Für alle Fragen zur GreenCard-Verlosung steht Ihnen wie gewohnt unser Service-Team unter der Rufnummer 030-511 0 511 zur Verfügung.
IHRE FRAGE Ich, 47 Jahre alt, männlich, habe in der Greencard- Lotterie gewonnen und werde mit meiner Frau vermutlich im Herbst 2006 in die USA/ Florida einwandern. Unser Sohn ist unverheiratet und 22 Jahre alt. Derzeit macht er eine Banklehre bis 2/2007 bei der Commerzbank. Er hat das deutsche Abitur und Graduation (er war ein Jahr in Australien als Austauschschüler); er möchte auch gern in die USA und eine eigene Greencard! Er hatte im letzten Jahr über Americandream gewonnen, aber eine zu hohe Casenummer und ist nicht zum Zug gekommen.
UNSERE ANTWORT Sie können einen Antrag in den USA stellen, die Wartezeiten betragen allerdings aufgrund der geringen Visa-Quote in dieser Kategorie leider bis zu 10 Jahre. Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass Sie dauerhaft in den USA leben und Ihren Status bei Antragstellung noch besitzen. Ein geeignetes, längerfristiges Arbeitsvisum als Alternative dürfte aufgrund der mangelnden Qualifikation und/oder Berufserfahrung Ihres Sohnes nur schwierig zu bekommen sein, jedenfalls um die Wartezeit u.U in den USA überbrücken zu können. Er könnte überlegen, ob er in den USA studiert, dann könnte er bis zu 4 Jahren dort bleiben und ggf. anschliessend eine längerfristige Arbeiterlaubnis erhalten (bis zu sechs Jahre).
IHRE FRAGE Ich bin Schweizer und arbeite bei einer renommierten Schweizer Bank. Mein Arbeitgeber hat mir eine Stelle offeriert in Amerika, New York. Für mich wird die Einreise- und Arbeitsbewilligung kein grosses Problem darstellen, da sich meine Firma mehrheitlich darum kümmert. Meine Frau, mit der ich seit 1 1/2 Jahren verheiratet bin und die Thailänderin ist, möchte nun entweder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, oder überlegt sich den Master in Accounting (Buchhaltung) in Amerika zu machen. Den Bachelor hat sie in Thailand im Jahre 1997 abgeschlossen. Um welches Visum müsste sie anfragen? Welche Schwierigkeiten könnten sich dabei ergeben?
UNSERE ANTWORT Abhängig von dem, welches Visum Ihre Firma für Sie beantragt, bekommt Ihre Frau vermutlich ein von Ihrem E-2 Visum abgeleitetes E-2 oder einen L 2- (von L-1) Status. Dann kann Sie studieren, benötigt also kein gesondertes F-1 (Study) Visum. Sie kann damit auch eine allgemeine Arbeitserlaubnis (EAD) auf Antrag bei der US-Einwanderungsbehörde nach Einreise erhalten. Thailändischen Bürgern werden allerdings häufig Visa abgelehnt, auch E- oder L, vor allem, wenn sie in den USA Verwandte haben sollten. Das haben wir vor kurzem erst wieder bei einem E-2 Kunden und dessen Thai- Frau hier in Deutschland erleben müssen.
IHRE FRAGE Ist es möglich, ein E-2 Visum durch eine andere Firma übernehmen zu lassen. Ich bin bei einer Firma beschäftigt, über das ich das E-2 Visum für Arbeitnehmer erhalten habe. Leider sieht es so aus, dass dieses Geschäft aufgegeben wird. Jetzt habe ich eine Firma gefunden, die mein E-2 Visum für Arbeitnehmer übernehmen möchte. Jetzt zu meiner Frage: Was für Formulare brauchen wir für die Übernahme oder gibt es auch einen anderen Weg, um ein Arbeitsvisum zu bekommen?
UNSERE ANTWORT Die Übernahme ist nicht möglich, weil jedes E-2 an das Unternehmen direkt gebunden ist. Die neue Firma müsste also bereits jetzt einen E-2 Status für sich selbst bzw. die eigenen Mitarbeiter haben; dann könnten Sie, wie bei Ihrem Ex-Arbeitgeber, einen Antrag basierend auf diesem Status stellen. Ansonsten müsste die Firma sich erst einmal für ein E-2 Status mittels eines (umfangreichen) Antrages qualifizieren.
IHRE FRAGE Wir haben 2003 mit Ihrer Unterstützung die GreenCard für meine Frau und mich gewonnen und diese auch schon genutzt, um in den USA zu arbeiten. Durch die Geburt unseres Sohnes im April d. J. können wir voraussichtlich nicht fristgerecht wieder in die USA einreisen (letzte Einreise war im Januar 2006). Was können wir tun, um eine „Fristverlängerung“ für unseren Aufenthalt in Deutschland zu bekommen.
UNSERE ANTWORT Sie hätten einen Antrag bereits im Januar 2006 in den USA stellen müssen (Travel document, I-131), was Ihnen einen bis zu zweijährigen Aufenthalt in Deutschland ermöglich hätte. Ein Antrag auf Erteilung eines Travel document kann leider nur vor Ort in den USA passieren, wenn der Antrag als gestellt gelten soll. Achten Sie aber bitte allgemeinen darauf, dass Fristenregelungen im US-Einwanderungsrecht nicht bestehen, Sie also auch bei einmaliger Einreise pro Jahr Ihren Status dauerhaft nicht beibehalten können (kein genereller Bestandsschutz). Für Ihr Kind empfehlen wir Ihnen langfristig die Erteilung eines so genannten „Boarding letter“, damit es mit Ihnen in die USA reisen kann. Dieser kann nur bei der US-Einwanderungsbehörde in Frankfurt/Main persönlich auf Vorlage Ihrer GreenCard beantragt werden.
IHRE FRAGE Meine Mutter (72) ist seit 20 Jahren mit einem amerikanischen Staatsbürger verheiratet. Aufgrund eines Schlaganfalls meines Stiefvaters (84), der eine 24 Stunden-Pflege zu Hause benötigt, bittet meine Mutter mich die Pflege zu übernehmen. Die Kosten werden von uns selbst getragen. Zu meiner persönlichen Situation: 42 Jahre, ledig, keine Kinder, unabhängig, nicht bedürftig. Ich bitte Sie um eine Beratung, welche Formalitäten und Anträge zu erfüllen sind.
UNSERE ANTWORT Sie könnten versuchen, ein so genanntes B-2 Visum zu beantragen. Hierfür wären ärztliche Bescheinigungen des behandelnden Arztes über die Pflegebedürftigkeit Ihres Stiefvaters sowie über den Wunsch Ihrer Mutter, die Pflege zu übernehmen, z.B weil sie sich dazu aufgrund ihres Alters hierzu außerstande sieht, sinnvoll. Der Antrag kann beim US-Generalkonsulat hier in Deutschland gestellt werden. Die an der Grenze vergebene Aufenthaltsdauer beträgt maximal 180 Tage, eine Verlängerung ist grundsätzlich auf Antrag in den USA möglich, sollte aber mindestens 45 Tage vor Ablauf des Aufenthaltsstatus bei der US-Einwanderungsbehörde vorliegen.
IHRE FRAGE Wir möchten im September 2006 eine zweiwöchige USA-Reise durchführen, jedoch hat meine Freundin eine Vorstrafe mit laufender Bewährungszeit (noch bis März ’08). Kann es in solchen Fällen Probleme mit dem Visum geben oder geht so etwas eher problemlos? Meine Freundin arbeitet seither wieder als Angestellte mit festem Wohnsitz usw., also sind ihre Lebensumstände, bis auf die Vorstrafe, ganz normal.
UNSERE ANTWORT Ein Visum kann Ihre Freundin derzeit leider nicht erhalten. Diese Annahme gilt mindestens bis zum Ablauf der Bewährung, meist aber noch darüber hinaus. Die Vorstrafe zählt zu den so genannten „non- admissibility grounds“, früher auch „Allgemeine Auschlussgründe“ genannt. Es ist aus unsere Erfahrung ausgeschlossen, dass diesem Umstand mit einem Antrag auf einen so genanten Waiver abgeholfen werden kann, da US-Konsule in solchen Fällen zu einer Empfehlung für einen Waiver i.d.R. nicht bereit sind bzw. ein Genehmigung der US-Einwanderungsbehörde selbst dann unwahrscheinlich ist.
Jederzeit abrufbare Immigration-News finden Sie unter http://www.americandream.de/News-Presse/usa-news
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