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News » Newsletter-Archiv » 2007 » VISA & MORE: Häufig gestellte Fragen aus der Praxis
Im Folgenden finden Sie Antworten auf brandaktuelle Visa-Fragen, die uns gerade in den letzten Tagen von Kunden erreicht haben. Bitte beachten Sie, dass die Antworten eine intensive, auf den Einzelfall bezogene Beantwortung nicht ersetzen und die Problematik nur anreißen können. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass für die erteilte Information keine Gewähr besteht.
Wenn Sie schnelle und individuelle Informationen benötigen, steht Ihnen das Serviceteam unserer Beratungshotline Dienstag bis Freitag zwischen 10 und 18 Uhr zur Verfügung. Dort erhalten Sie unter 0900 1 –72 44 11 (Euro 1,44/Min) schnell und bequem Auskünfte von Experten zu Visafragen aller Art. Bitte beachten Sie, dass sich auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unsere Telefonnummer geändert hat!!!!
Anfragen sind auch online unter www.americandream.de/visa möglich.
Für alle Fragen zur GreenCard-Verlosung steht Ihnen wie gewohnt unser Service-Team unter der Rufnummer 030 – 511 0 511 zur Verfügung.
IHRE FRAGE: Mein Verlobter ist US-Staatsbürger und ich bin Deutsche. In den kommenden Monaten werden wir heiraten. Mein Mann wird im kommenden Jahr mit seiner Firma wieder zurück in die USA gehen. Welche Schritte müssen wir nun einhalten, damit ich mit ihm gehen kann?
UNSERE ANTWORT: Nach der Heirat kann Ihr Ehemann einen Antrag auf Familienzusammenführung auch noch in Deutschland stellen. Die Bearbeitungszeiten sind erfahrungsgemäß kürzer als ein Antrag, der in den USA gestellt wird (ca. 9 Monate). Die Antragstellung - am besten persönlich - kann bei der Niederlassung der US-Einwanderungsbehörde in Frankfurt/Main erfolgen. Nach der Bewilligung - ein schriftlicher Bescheid erfolgt in aller Regel nicht -, erhalten Sie Papiere des National Visa Centre (NVC) über das Konsularverfahren zur Rücksendung an das NVC. Später erfolgt die Einladung zu einem Interviewtermin beim US-Generalkonsulat Frankfurt, nach welchem Ihnen Ihre Einwanderungsvisa zugesandt werden. In den USA angekommen, erhalten Sie an Ihre US-Adresse Ihre GreenCard. Nach zwei Jahren müssen Sie einen Daueraufenthalt ohne Vorbehalt beantragen.
IHRE FRAGE: Ich würde so gern in die USA auswandern, kann ich - OHNE ein Jobangebot einer amerikanischen Firma - um eine begrenzte Arbeitserlaubnis für die USA ansuchen? Oder ist dies unerlaubt, ja sogar illegal?
UNSERE ANTWORT: Bei einer arbeitsplatzbezogenen, auch zeitlich begrenzten Zuwanderung, benötigen Sie in jedem Fall einen US-Arbeitgeber, der die notwendigen Formalitäten mittels eines US-Arbeitsplatzangebotes für Sie über die US-Behörden abwickelt. Es gibt nur eine GreenCard-Kategorie für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten, die kein formelles Jobangebot erfordert. Ein zeitlich befristetes Arbeitsvisum benötigt hingegen immer ein solch formelles Angebot, meist auch den Nachweis, dass die Stelle für US-Amerikaner ausgeschrieben und nicht erfolgreich besetzt werden konnte.
IHRE FRAGE: Meine Frau ist als Organistin in einer Kirchengemeinde für 2 1/2 Jahre tätig gewesen, studiert im Moment Kirchenmusik und wir beabsichtigen nach dem Studium in die USA zu gehen. Kann man das EB-4 GreenCard nur beantragen, wenn man über eine Stelle in den USA verfügt (z.B. als Organistin) oder wird dieses unabgängig von einem Arbeitsplatz genehmigt?
UNSERE ANTWORT: Die EB-4 GreenCards werden, auch wenn Sie derzeit noch nicht nur für Priester und anderes geistliches Personal gedacht ist, kaum noch an andere Berufsgruppen vergeben. Die Kriterien für die Erteilung sind - im Vorgriff auf eine Neureglung für das Jahr 2008, nachdem nur noch rein pastorale Berufe eine Zugangsmöglichkeit haben sollen - deutlich verschärft worden.
In jedem Fall muss ein Arbeitsplatzangebot mit einer festen Bezahlung für den Antrag nachgewiesen werden. Das gilt auch für die Berufserfahrung, die nicht zu lange zurück liegen darf und die in einer Gemeinde einer Religionsgemeinschaft erworben sein muss, die auch in den USA vertreten ist und zwischen denen bestenfalls bereits enge Beziehungen bestehen.
IHRE FRAGE: Ich bin deutsche Staatsangehörige und möchte im Januar 2008 zusammen mit meiner thailändischen Freundin einen dreiwöchigen Urlaub in den USA machen. Nun stellt sich mir die Frage, ob meine Freundin für den Urlaub ein Visum benötigt. Wie lange vor der Abreise müsste man ein Visum beantragen?
UNSERE ANTWORT: Ihre Freundin benötigt ein Besuchsvisum (B -2), das sie auf Antrag mit persönlichem Erscheinen bei einem der Generalkonsulate Berlin, Frankfurt oder München erhalten kann. Voraussetzung ist, dass Sie in Deutschland schon mindestens 8 bis 10 Jahre mit einem Daueraufenthalt sowie festen wirtschaftlichen und sozialen Bindungen lebt, in jedem Falle einen festen Arbeitsplatz mit einem guten Einkommen nachweisen kann. Studienbedingte oder besuchsweise Aufenthalte qualifizieren sich wegen der zeitlichen Befristung der Visa nicht. Ist sie hier aufgewachsen und geht Sie noch zur Schule bzw. an die Universität, benötigt sie Unterlagen zu ihrer Ausbildung und einen Nachweis der Reisekostenübernahme durch die Eltern. Vorlaufzeiten für Vorbereitung, Interview und Visum-Zustellung von ca. 4 Wochen sollten einkalkuliert werden.
IHRE FRAGE: Ich bin 23 Jahre alt und habe einen festen Job in einer der größten Segel Clubs in Kalifornien als Sailing Instructor angeboten bekommen (langfristige Anstellung). Ich bin gelernter Segel- und Wassersportlehrer und habe fast 3 Jahre Berufserfahrung. Ich glaube, dass ich aufgrund meiner Qualifizierungen gute Chancen habe, den Job zu bekommen. Bitte teilen Sie mir mit, wie ich weiter fortfahren soll. UNSERE ANTWORT: Der US-Arbeitgeber sollte die Stelle in Fachmagazinen, Internetdatenbanken und (über)regionalen Zeitungen/Zeitschriften zunächst ausschreiben und ca. 6 Wochen warten, ob sich amerikanische Bewerber melden. Geschieht das, sollte er ein umfangreiches Protokoll über das Profil des Bewerbers und eine ausführliche inhaltliche Begründung abfassen, warum der US-Kandidat nicht geeignet war. Diese Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, können aber jederzeit überprüft werden. Nach der Ausschreibung erfolgt der Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Arbeitsaufnahme. Sie gilt auf ein Jahr, und kann jeweils um ein Jahr auf maximal 3 Jahre erteilt werden. Auf Grundlage der Bescheinigung stellt der US-Arbeitgeber einen Antrag zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr (Petition). Ist diese von der US-Einwanderungsbehörde erteilt, können Sie im Ausland beim zuständigen US-Konsulat Ihr eigentliches H-2B Arbeitsvisum für die Einreise beantragen.
Jederzeit abrufbare Immigration-News finden Sie unter
http://www.americandream.de/News-Presse/usa-news.html
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