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Visa and More

Allgemeines Wie Sie wissen, ist es für unverheiratete Lebenspartner von Arbeitnehmern, welche bei einer US-Firma beschäftigt sind oder sich im Rahmen ihres Entsendungsvertrages in einer US-Filiale aufhalten, nur bei Heirat möglich, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für die USA zu erhalten. Davor scheuen viele Unverheiratete, vor allem wenn sie sich erst kurz kennen, zunächst zurück, weil Sie verständlicherweise nicht alleine eines Visums wegen diesen Schritt gehen wollen.

In einer Anweisung des US-Außenministers, Colin Powell, wurden die US-Generalkonsulate weltweit aber auf eine interessante Alternative aufmerksam gemacht, die in solchen Situation, wenn schon nicht zu einer Arbeitserlaubnis, so aber wenigstens zu einem längerfristigen Verbleibsrecht auch des Lebenspartners führen kann. Diese Option steht Ihnen im Rahmen des bekannten B-2 Visums offen und kann in der Praxis sehr einfach gehandhabt werden. Voraussetzung ist, dass Sie die Bestimmungen des Artikel 214(b) des US-Einwanderungsrechtes erfüllen, welcher die nahen Bindungen an Ihr Heimatland betont.

Hierfür wurden auch eigens die Bestimmungen des „Foreign Affair Manual“ geändert, das Handbuch, welches der US-Konsul bei seinen Visaentscheiden maßgeblich anwendet.

Hinweis: Diese Option steht auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zur Verfügung, ist also nicht an heterosexuelle Paare gebunden.

Begleitung des Lebenspartners ist kompatibel mit B-Status Die Möglichkeit, B-2 Status anzuwenden, ergibt sich aus dem Artikel 41.31 der Nr. der Foreign Affairs Manual (FAM) unter der Note 11.4- Dort heißt es, dass Angehörige eines Nichteinwanderers, welche nicht von seinem/Ihren Staus profitieren können, z. B. im Falle von Eltern eines E-Visainhabers, die bereits in Rente sind, einen B-2 Status erhalten können. Obwohl dieses Beispiel Verwandte auflistet, kann es dennoch auch für „in wilder Ehe lebende“ Lebenspartner angewandt werden.

Der B-Status ergibt sich allerdings nur für den Zweck der Begleitung des Lebenspartners aus touristischen Zwecken („travel for pleasure“) im Sinne des Artikel 101(a)(15)(B) des US-Einwanderungsrechtes. Dies bedeutet, dass Sie jederzeit einen B-Status erhalten können solange Sie keine Absicht haben, eine Arbeit aufzunehmen. Falls doch, müssen Sie in jedem Fall eine eigenständige Arbeitserlaubnis beantragen (z. B. H-2B oder H-1 B).

Längere Aufenthalte gelten als tempörar im Sinne des B-2 Die Tatsache, dass begleitende Lebenspartner in den USA für eine längere Zeit (als unter B-Status üblich) leben, ist kein Hinderungsgrund für ein B-Visum. Das Foreign Affair Manual formuliert unter N2.4., dass Sie Ihre Ausreise nach Ablauf des Aufenthaltsstaus (nicht des Visums) Ihres Partners fest geplant haben. In jedem Fall meint „temporär“ eine absehbaren Aufenthaltszeitraum mit einem klar definierten Ende. Daher kommt es, dass die gewöhnlich genehmigte maximale Aufenthaltszeit von sechs Monaten (bzw. bei Verlängerung im Inland bis zu einem Jahr) hier deutlich überschritten werden kann! Wichtig ist lediglich, dass das US-Konsulat beim Antrag überzeugt wird, dass der Aufenthalt an sich nicht auf eine unendliche Periode hin angelegt ist.

Ein gutes Beispiel, welches die Verordnung nennt sind z.B ein zweijähriger Arbeitsvertrag oder ein vierjähriges Studienprogramm in den USA.

“Residence abroad“ Wie bei jedem typischen B-Visum kommt es auch in diesem Fall darauf an, dass der Lebenspartner nachweist, dass er seinen festen Wohnsitz und damit auch seinen “gewöhnlichen Aufenthalt” in seinem Heimatland hat. Dabei wurden die US-Konsulate allerdings darauf aufmerksam gemacht, nicht auf die Dauer des Aufenthaltes in den USA zu achten, sondern vielmehr die nahen Bindungen außerhalb der USA und die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr nach Ablauf des B-Status. Dieser wird ja von der Einwanderungsbehörde in den USA an der Grenze festgelegt.

Die Frage, wie das im Einzelfall beurteilt wird, variiert stark nach den persönlichen Lebensumständen. Wahrscheinlich ist, dass Lebensgemeinschaften, die jahrelang an einem festen Ort, z. B. in einer Wohnung, zusammen gelebt haben, einen B-2 Staus für den begleitenden Partner erhalten können. Gute Nachweise sind neben dem Mietvertrag z. B. auch gemeinsame Bankkonten, gemeinsame Vermögenswerte, Versicherungen, die auf den Partner abgeschlossen wurden (z. B. für den Todesfall), gemeinsamer Fahrzeugbrief u.v.a.m. Dabei wird auch eine Rolle spielen, welche (langjährige) Berufserfahrung im Heimatland nachgewiesen werden kann.

Im Gegensatz dazu werden es die Freundin oder der Freund, welche erst seit kurzem in einer Paarbeziehung und nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben, eher schwer haben, einen solchen Status zu erhalten.

ACHTUNG: falls Sie in der Vergangenheit Inhaber eines J-1 Visums gewesen sein sollten, können Sie auch bei Nachweis der o.g. Umstände ggf. keinen B-2 Status erhalten, da Sie deswegen nicht von der Erfordernis der „residency abroad“ befreit werden können.

Verlängerung des Aufenthalts/Aufenthaltsdauer Die Verordnungen der US-Einwanderungsbehörden ermöglichen bei begleitenden Lebenspartnern eine Erstaufenthaltperiode von maximal einem Jahr (sonst: sechs Monate). In diesem speziellen Fall sieht das Gesetz auch keine maximale zeitliche Beschränkung vor. Daher ist es möglich, dass Sie nach Beendigung des ersten Jahres einen Antrag auf Verlängerung entweder im Inland oder, was einfacher ist, bei der Wiedereinreise an der Grenze stellen. Wichtig ist dann, dass Sie dem Beamten gegenüber Nachweise über die notwendige (weitere) Dauer des Aufenthaltes Ihres Partners auf z.B L-, E- oder F-Visum in englischer Sprache vorweisen. Eine Verlängerung in Sechsmonatsschritten bis zur Gesamtaufenthaltsdauer der Gültigkeit des Status Ihres Partners ist daher grundsätzlich möglich.

Hinweis: Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie vom US-Konsulat unter “annotation“ in Ihrem Visum einen Vermerk, z.B „Cohabiting partner, F-1 Status“ erhalten. Diese „annotation“ dient dazu, dem Sicherheitsbehörden an der Grenze den Zweck Ihres längeren Aufenthaltes näher zu erläutern und wird dazu beitragen, die Bewilligung zu erleichtern

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