Visa-Service » Arbeitsvisa » H-1B Visum » Welche Antragsfristen müssen eingehalten werden?
Auf Grund des Quotensystems können Beantragungen für H-1B Visa nicht zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden.
Die Antragstellung kann in jedem Jahr frühestens ab dem 1. April (also sechs Monate vor Beginn des Haushaltsjahres) für frühesten Arbeitsbeginn 1. Oktober erfolgen.
In der Praxis hat die Quotierung der H-1B Kategorie zur Folge, dass bereits zwischen dem 2. und 5. April ein Antragsstopp durch die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) verfügt wird. In den letzten Jahren trat dieser beispielsweise bereits nach 48 Stunden in Kraft, da innerhalb von zwei Tagen mehr als 150.000 Anträge eingereicht wurden.
Aus den bis zum Antragsstopp eingereichten Petitionen werden jene Anträge ausgelost ("Random Verfahren"), über die im Weiteren entschieden wird. Die USCIS informiert den US-Arbeitgeber schriftlich über Zu- oder Absage, insofern der Antrag im Losverfahren berücksichtigt wurde.
Es ist also leider nicht unwahrscheinlich, dass H-1B Gesuche, trotz rechtzeitiger Einreichung, nicht bearbeitet werden können. Was gleichzeitig bedeutet, dass Visa-Anträge für H-1B ausschließlich am 1. April eines jeden Jahres eingereicht werden müssen, um sich überhaupt Chancen auf eine Bearbeitung und letztlich Bewilligung ausrechnen zu können.
Wird die Petition im Losverfahren nicht berücksichtigt, so wird die entrichtete Antragsgebühr im Übrigen zurückerstattet. Des Weiteren wird das Gesuch selbstverständlich nicht als Ablehnung bewertet.
Dennoch: Ein weiterer Antrag auf H-1B Visum wäre erst im darauf folgenden Jahr am 1. April möglich (mit Arbeitsbeginn 1. Oktober), was zu langen Wartezeiten führt. Nicht selten bedeutet dies für den ausländischen Bewerber das Aus für die angebotene Position.
Optionen auf andere Arbeitsvisa-Kategorien sollten deshalb frühzeitig geprüft und in Erwägung gezogen werden (so z.B. E- oder L-Visa).
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