Welche Form der journalistischen Tätigkeit ist zulässig?

Personen, welche an der Produktion und Verbreitung von Filmen/Reportagen/Artikeln etc. arbeiten, erfüllen nur dann die Zugangsvoraussetzungen für ein I-Visum, wenn das gefilmte Material zur Verbreitung von Informationen oder Nachrichten dient und die Hauptfinanzierungsquelle sowie der wichtigste spätere „Verbreitungssort“ außerhalb der USA liegen. Das publizierte Material muss demzufolge dokumentarischer Natur sein!

Ausschließlich kommerzielle Filmprojekte oder Werbeaufnahmen qualifizieren sich nicht für die Kategorie.

WICHTIG: Selbstverständlich fallen Journalisten oder Medienmitarbeiter nicht grundsätzlich unter die I-Visa Pflicht. Das heißt, insofern z.B. ein Redakteur ausschließlich zu einem kurzen Meeting in die Vereinigten Staaten einreist, so impliziert dies nicht automatisch eine I-Visa Beantragung. Diese wird erst dann nötig, wenn journalistische Aktivitäten im Rahmen der Berichterstattung in den Vereinigten Staaten durchgeführt werden.

Nicht die reine Berufsbezeichnung als Journalist, sondern der konkrete Aufenthaltszweck entscheidet darüber, ob beispielsweise die visumfreie Einreise genutzt werden kann oder ein B-1 Visum oder gar Arbeitsvisum benötigt wird. Um Projekte nicht zu gefährden, sollte im Vorfeld immer eine konkrete Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Kategorien vorgenommen werden.


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