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Zustaendigkeiten beim Visaverfahren

Wichtige Unterschiede bestehen bei den Bearbeitungsschritten der Visaverfahrens, das je nach Visaart in einzelne Teile aufgesplittet ist. Bedeutend ist, dass arbeitsplatzbezogene Visa nicht in Deutschland selbst beantragt werden, sondern zunaechst ueber Schritte in den USA sozusagen „in Gang“ gesetzt werden muessen, immer vorausgesetzt, dass dort eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden sein sollte. Deswegen ist auch immer insbesondere dann aeusserste Vorsicht geboten, wenn US-Anwaelte fuer Pauschalgebuehren suggerieren, Einwanderungsvisa allgemein bei den zustaendigen Stellen beantragen zu koennen. Das unterscheidet das US- amerikanische System z. B. dem gegenueber des Australischen, das i.d.R eine Antragsabwicklung direkt und unmittelbar ueber die Botschaften vorschreibt.


In manchen Handbuechern wird darauf hingewiesen, dass es ausreichen wuerde, mit einem Arbeitsvertrag, dem polizeilichen Fuehrungszeugnis und sonstigen personenbezogenen Dokumenten zum zustaendigen US-Konsulat zu gehen, um ein entsprechendes Einwanderungs- oder sonstiges (Arbeits ) Visum zu erhalten. Ein solcher Schritt ist schon deswegen unmoeglich, weil laut gesetzlicher Vorschriften die US-Konsulate ohne Genehmigung des INS keinerlei Zustaendigkeit fuer das o.g. Anliegen besitzen. Vielmehr ist der Antragsteller zunaechst auf einen sog „sponsor“ angewiesen, i.d.R. einem Arbeitgeber in den USA, der Schritte bei den US-Behoerden einleitet, um fuer den „beneficiary“ (also dem zukuenftigen Visumsinhaber ) eine entsprechenden Arbeitserlaubnis fuer einen bestimmten zu definierende Arbeitstaetigkeit zu erhalten. Diese Bemuehungen bilden die o.g. Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Arbeitgeber ueberhaupt erst im Sinne seines zukuenftigen Arbeitnehmers taetig werden kann. Ohne diese Grundlage ist ein Visaverfahren generell auch im Ausland ausgeschlossen.


Angenommen, dass das Department of Labor, vertreten durch seine ETA-Einheit im jeweiligen Bundesstaat, einer Beschaeftigung zustimmt, kann bei dem INS die eigentliche Arbeitserlaubnis sowie eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden („INS-petition filing“ ) , wobei der INS an die Empfehlungen des Arbeitsministeriums durchgaengig nicht gebunden ist, er besitzt hierfuer wiederum eigene, leider nicht selten sich widersprechende Vorschriften. Nach Abschluss des INS-Verfahrens wird dem US- Konsulat im Ausland die Anweisung erteilt, ein Verfahren zur Ausstellung des entsprechenden Visums einzuleiten.


Damit wird klar, dass das Konsulat im Zweifelsfall als (ungalant ausgedrueckt) „Anhaengsel“ des Gesamtverfahrens angesehen werden kann, obwohl es wiederum selbst auch die Ausstellung des Visums verweigern kann. Bei Einwanderungsvisa sollte dies eher nicht der Fall sein, fuer arbeitplatzbezogene Nicht-Einwanderungsvisa (wie H1-B oder H2 ) kommt es aber in den letzten Jahren immer wieder vor.


Umgekehrt kann der INS von den Konsulaten ausgestellte Nicht-Einwanderungsvisa, insbesondere verschiedene Formen von laengerfristigen Visa an den „Port of entries“ an der Grenze wieder einziehen. Sollten Sie also ein Visum bekommen haben, so muessen Sie noch bis zur Einreise in die USA bangen, ob dies an der Grenze auch anerkannt wird. Der INS kann jederzeit und ohne Angabe von Gruenden Visa an der Grenze einbehalten, insbesondere dann, wenn der Einreisende durch haeufig hintereinander stattfindende Einreisen mit laengerfristigen Aufenthaltszeiten den Eindruck erweckt, er wolle dauerhaft in den USA bleiben (!).


Dies betrifft auch diejenigen Personen, die aufgrund der visafreien Einreise (Aufenthalt bis zu 3 Monaten) zu haeufig in die USA reisen. Die oft empfohlene Praxis „mal schnell“ nach Kanada oder Mexiko zu fliegen, um dann wieder fuer 3 Monate zu bleiben, kann also nicht unbedingt empfohlen werden!

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