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News » Newsletter-Archiv » 2009 » Newsletter 10/2009 » Ratgeber: Ohne Green Card in die USA mit dem O-Visum
Auch mit einem US-Arbeitsvisum können Sie in den USA leben und arbeiten. Zugegeben, der Aufenthalt ist dann nur von zeitlich begrenzter Dauer, aber für viele unserer Kunden ist ein reguläres Visums-Antragsverfahren eine Alternative zum "Glücksspiel" in der Green-Card-Lottery. Heute möchten wir Ihnen eine Visumkategorie vorstellen, die besonders für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten interessant ist: Das O-Visum.
Das US-Einwanderungsrecht ist unter anderem darauf ausgelegt, besonders talentierte Personenkreise einen Anreiz zu geben, in den USA zu leben und zu arbeiten und somit einen wertvollen Beitrag für die US-Gesellschaft oder US-Wirtschaft zu leisten.
HINWEIS: Besonders interessant kann das O-1 für leitendes Personal aus Unternehmen werden, wenn weder L-, - E noch H-1 B Arbeitsvisa verfügbar bzw. vom Anforderungsprofil her möglich sind. Solche Konstellationen treten bei sich rasch internationalisierenden Firmen immer häufiger auf.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können nie ohne konkretes US-Arbeitsplatz-angebot beantragt werden. Zudem erfolgt eine Beantragung immer ausschließlich durch den US-Arbeitgeber, d.h. eine quasi Selbstbeantragung durch den ausländischen Arbeitnehmer ist nicht möglich!
Bei der O-Visa Beantragung existiert allerdings eine Besonderheit:
Nicht nur amerikanische Unternehmen können als Antragssteller fungieren, sondern auch US-Agenten. Dies birgt den Vorteil für den ausländischen Arbeitnehmer, über die US-Agentur für unterschiedliche Arbeitgeber tätig werden zu können. Erfolgt die Beantragung durch ein konkretes US-Unternehmen, ist der O-Visa Inhaber an diese Firma gebunden.
Das O-Visum steht für Personen mit „außergewöhnlichen Fähigkeiten" in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Bildung, Wirtschaft, Sport oder Medien zur Verfügung. „Außergewöhnliche Fähigkeiten" bedeuten in diesem Zusammenhang, dass die Person
- über ein besonders hohes Niveau an Fähig- und Fertigkeiten in ihrem Fachgebiet verfügt.
- ein weit überdurchschnittliches Niveau an Ausbildung innerhalb der Branche vorweisen kann.
- über eine breite Anerkennung der beruflichen Leistungen innerhalb des Fachgebietes verfügt.
Diese bereits oben erwähnte führende Stellung wird zum Beispiel durch internationale Auszeichnungen (Nobelpreis, Olympiasieg etc.) belegt. Da solche besonderen Prämierungen nur sehr selten vergeben werden, kann eine „außergewöhnliche Fähigkeit" auch durch mindestens drei der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen werden:
- Erhalt eines anerkannten (nationalen/ internationalen) Preises für besondere Leistungen im Arbeitsgebiet.
- Mitgliedschaft in nationalen Vereinigungen mit entsprechender Reputation, welche hervorragende Leistungen fördern.
- Veröffentlichungen über die betreffende Person in (Fach-) Zeitschriften und handelsüblichen Publikationen.
- Teilnahme als Juror bei der Bewertung der Arbeit anderer Fachleute im jeweiligen Arbeitsgebiet.
- Beiträge von außerordentlicher Bedeutung für das jeweilige Arbeitsgebiet.
- Autorenschaft wichtiger Artikel in Fachzeitschriften oder Handelspublikationen.
- Beiträge zur Arbeit von Organisationen, die selber einen hervorragenden Ruf genießen.
- Ein überdurchschnittlich hohes Gehalt oder andere Vergütungen aufgrund dieser Leistungen.
Es können durchaus auch andere Nachweise zum Beweis der „außerordentlichen Fähigkeit" erbracht werden. Insofern ist der oben dargestellte Gesetzeskatalog nicht statisch zu sehen!
Die Antragsstellung erfolgt auch hier durch den zukünftigen US-Arbeitgeber oder Agenten, kann also nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer eigenständig vollzogen werden.
Insofern ein positiver Bescheid durch den US-Berufsverband vorliegt, müssen zwei weitere Beantragungsschritte vollzogen werden:
1. Antrag beim zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde:
Dem Gesuch auf Ausstellung eines O-1 Visums muss insbesondere ein Bündel an Nachweisen über die außergewöhnlichen Fähigkeiten und erbrachten Leistungen beigefügt werden. Dieser Punkt gestaltet sich häufig sehr zeitaufwendig. Insbesondere die Referenzschreiben nehmen eine herausragende Stellung innerhalb des Antrages ein.
Die Petition wird zusammen mit dem Standardformular I-129 sowie den Gebührennachweisen beim zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde eingebracht.
Es besteht die Möglichkeit ein Beschleunigungsverfahren zu nutzen („Premium Processing") Durch Bezahlung einer Zusatzgebühr in Höhe von US-Dollar 1.000 verpflichtet sich die US-Einwanderungsbehörde innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Antrages zu reagieren (nicht bereits eine endgültige Entscheidung zu treffen!).
2. Konsularverfahren:
Auf Grundlage eines positiven Bescheids durch die USCIS (I-797 - Approval Notice) wird im letzten Schritt (in der Regel) im heimischen US-Konsulat das O-1 Visum beantragt. Für Deutschland ist eine Beantragung in München, Berlin oder Frankfurt / Main möglich. Für Österreich ist Wien, für die Schweiz Bern zuständig.
HINWEIS: Obwohl die USCIS bereits ihre Zustimmung erteilt hat, besitzt das US-Konsulat durchaus eine Einspruchsmöglichkeit (z.B. bei Feststellung von Verfahrensfehlern etc.). Deshalb sollte auch das Konsularverfahren sorgfältig vorbereitet werden.
Üblicherweise wird das Visum in der Erstbewilligungsphase auf bis zu drei Jahre genehmigt. Verlängerungen auf Antrag sind faktisch ohne Begrenzung in Zeitabschnitten bis zu einem Jahr möglich, solange der US-Arbeitsplatz besteht.
Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, auch ohne Green Card in den USA zu leben und zu arbeiten. Hier können Sie Kontakt mit unseren Visa-Spezialisten aufnehmen.
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