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RATGEBER: Erfahrungsbericht – E-2 Visum (Treaty Investor)

In unserem heutigen Ratgeber wollen wir Ihnen einige grundlegende Informationen zum E-2 (Investoren) Visum geben; für alle interessant, die sich unter Umständen in den USA selbständig machen möchten oder eine Niederlassung Ihrer deutschen Firma in die Vereinigten Staaten verlegen wollen. Darüber hinaus möchten wir diesen, häufig sehr komplexen und langwierigen Visa-Beantragungs-Prozess etwas plastischer veranschaulichen durch einen Erfahrungsbericht eines Kunden, der und freundlicherweise diesen zur Verfügung gestellt hat.

Grundlegende Informationen zum Treaty Investor Visum Das E-2 (Investoren) Visum beruht auf bilateralen Verträgen zwischen den USA und den mit ihnen Handel treibenden Ländern. Gegenwärtig existieren ca. 60 Nationen, die derartige Beziehungen mit den USA unterhalten. Länder wie Deutschland, Österreich und die Schweiz gehören zu diesen Staaten.

Das Investoren-Visum steht Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zur Verfügung, welche in die USA einreisen wollen, um ein Geschäft, Unternehmen zu leiten, aufzubauen oder zu entwickeln, in welches sie umfangreiches Kapital investiert haben oder bei dem sie im Begriff sind, eine Investition zu tätigen. Beantragen können Einzelpersonen als auch Firmen, es handelt sich also nicht um einen rein personenbezogenen Antrag.

Eine Firma hat die erforderliche Nationalität, wenn mindestens 50 % der Firma im Besitz eines Staatsangehörigen des Vertragslandes liegt. Gleichwohl muss eine Firma eine Person benennen, an die der Antrag formell gebunden wird (bspw. Geschäftsführer, leitender Angestellter).

HINWEIS: Das E-2 Visum wird nach wie vor sehr häufig mit der ebenfalls sehr bekannten Investor „Green Card“ verwechselt, das eine festgelegte, konkrete Mindestinvestition und die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen vorsieht.

Interessant ist, dass auch jede Person, die eine Firma in den USA, unabhängig von einer bisherigen Geschäftstätigkeit im Heimatland, einen E-2 Status erhalten kann. Es muss also zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Firma im Heimatland bestehen. Somit können sich auch Arbeitnehmer, die sich in den USA selbständig machen wollen, ebenfalls in dieser Kategorie qualifizieren.

Wer qualifiziert sich? Wichtig ist, dass formell gesehen sich immer die US-Filiale / Niederlassung qualifiziert. In Ihrem Visum wird also später nicht der Name der Mutterfirma vermerkt, sondern der der US-Niederlassung. Gleichwohl können auf E-2 Basis alle qualifizierten Mitarbeiter des Mutterhauses, sowie solche Firmenmitarbeiter, die wiederum bei deutschen Zweigstellen der gleichen „Mutter“ angestellt sind, entsandt werden.

US-Firmen von ausländischen Personen mit ständigem Wohnsitz in den USA („Legal Permanent Residents / Inhaber einer GreenCard) werden im Sinne des E-2 Status nicht als Staatsangehörige des Vertragslandes (also der USA) im Sinne des Handelsvertrages betrachtet, wenn es um die Festlegung oder Nationalität der Firma geht. Deshalb können Fachkräfte aus dem Ausland auf E-2 Basis bei diesen Unternehmen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Beteiligt allerdings der Inhaber einer GreenCard einen Antragssteller mit mindestens 50 % an seinem Unternehmen in den USA, kann dieser wiederum aber als Investor einen E-2 Status erhalten.

Investitionssummen Unter Investitionskapital versteht man verschiedenste formen von Geldwerten. Es kann sich sowohl um Bargeld, Aktienanteile, Ausrüstungsgegenstände und/oder Lagerbestände handeln. Als Kapital können auch bargeldähnliche Formen, wie Einlagezertifikate oder langfristige Schatzanweisungen angesehen werden.
Der Antragssteller muss allerdings entweder bereits substantiell in den USA investiert haben oder gerade dabei sein, diese Investitionen zu tätigen. Im letzteren Fall muss dieser Vorgang bereits soweit fortgeschritten sein, dass es kein Zurück mehr gibt, d. h. das Kapital zur Investition unwiderruflich festgelegt ist. Die Unterschrift unter einen Vertrag alleine ist nicht ausreichend, um diesen „irrevocable point to qualify“ zu erreichen.

ANMERKUNG: Da sich die US-Regierung mit dieser Visa-Kategorie eine Belebung des Wirtschaftswachstums in den USA versprochen hat, werden sich nur solche Firmen, welche potentiell einen Gewinn erwirtschaften werden können, für das E-2 Visum qualifizieren. Gemeinnützige Organisationen, wie z. B. Vereine oder Religionsgemeinschaften können daher kein E-2 Visum erhalten.

Gewinnerwirtschaftung bedeutet in diesem Zusammenhang mehr als nur die Investition in eine Art „Briefkastenfirma“, damit für den Antragssteller des Visums eine Existenzgrundlage geschaffen wird. Falls der Antragssteller nicht in der Lage ist aufzuzeigen, dass seine geschäftlichen Aktivitäten einen bedeutenden positiven wirtschaftlichen Einfluss auf die Region haben, in welcher die Investitionen getätigt werden sollen, z. B. durch Schaffung neuer Arbeitsplätze, wird sein E-2 Antrag nicht bewilligt werden.

Die Investition muss darüber hinaus eine beträchtliche oder auch substantielle Kapitalsumme umfassen. In der Praxis unterliegen beide Begriffe keiner genauen und eindeutigen Definition. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es sich bei der Investition um eine angemessene, höhere Kapitalsumme handelt, welche den Erfolg des Geschäfts sichert.

Der Antrag Anträge für ein Investoren-Visum mit E-2 Status werden beim zuständigen US-amerikanischen General-Konsulat des jeweiligen Vertragsstaates gestellt. Anders als bei den meisten arbeitsbezogenen Nicht-Einwanderungsvisa ist vorher kein Antrag / Gesuch an die Einwanderungsbehörde in den USA erforderlich.
Der Bearbeitungszeitraum ist im Unterschied zu anderen Visa-Kategorien meist kürzer, steht allerdings immer in Abhängigkeit vom Konsulat (Personalsituation, jahreszeitlich bedingtes Aufkommen) des Vertragslandes.

Einige Konsulate verlangen, dass der Antragssteller persönlich die Formulare / Dokumente einreicht. Bei anderen, vor allem in jenen, die besonders viel Publikumsverkehr haben, wie z. B. in Frankfurt / Main, müssen die E-2 Anträge per Post vorab eingereicht werden, wobei eine Benachrichtigung über den Entscheid einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Aufenthaltsdauer Die sog. „initial period“, also die anfänglich genehmigte Aufenthaltsdauer im Rahmen des E-2 Status, ist nicht länger als ein bis zwei Jahre, obwohl das Visum selber für einen längeren Zeitraum ausgestellt sein kann. Verlängerungen können jeweils nacheinander für bis zu zwei Jahre gewährt werden, ohne Begrenzung. Dies bedeutet, dass der Genehmigungszeitraum für einen E-2 Status theoretisch unbegrenzt sein kann, solange das dafür zugrunde liegende Visum gültig ist.

Erfahrungsbericht E-2 mit hilfreichen Tipps von einem ehemaligen Kunden „Nach 20 Jahren erfolgreicher Hotelkarriere in Europa, beschlossen mein Geschäftspartner und ich etwas Eigenes, Feines und Kleines in Florida aufzubauen. Im März 2001 hatten wir bereits in West Palm Beach ein gut renoviertes, denkmalgeschütztes Haus aus dem Jahre 1924 erworben und boten dieses zu Vermietungszwecken an. Im Jahre 2004 fügten wir einen Anbau mit fünf Suiten, einem Pool, zwei Garagen und einer Einliegerwohnung hinzu und eröffneten damit das „Grandview Gardens“, ein Deluxe Bed & Breakfast.

Bis dato hatte ich nur von Deutschland aus die Geschäft geleitet und benötigte nunmehr dringend ein Visum, um auch in den USA direkt vor Ort arbeiten und leben zu können. Nach einigen Kontakten mit Anwälten in Florida, die zum Teil horrende Summen für eine Visums- Abwicklung forderten ($ 6,000 – $ 8,000), landete ich durch Zufall auf der Seite von „American Dream“ und nach einem ersten Gespräch mit Herrn Mehnert fühlte ich mich gut aufgehoben; auch die Kosten schienen angemessen. Nach einigen Telefonaten wussten wir, wohin der Visa-Hase laufen wird, nämlich in Richtung E-2 Investoren Visum.

Nunmehr kam die größte Arbeit auf mich zu, die Sammlung der Dokumente für eine Beantragung; dies nahm einige Wochen in Anspruch. Jedoch lohnte sich die intensive und gute Zusammenstellung der E-2 Akte, die wir später im US-Konsulat in Frankfurt / Main einreichten. Nach einigen Wochen erreichte mich die gute Nachricht; ich wurde zu einem Interviewtermin eingeladen ins US-Konsulat und alles war geritzt. Noch am selben Tag konnte ich mein E-2 Visum mitnehmen und glücklich in Händen halten.

Zusammen mit meinen Geschäftspartnern Hurrican Frances und Jeanne eröffnete ich dann im September 2004 das „Grandview Gardens Bed & Breakfast“ und die erste Saison verlief sehr erfolgreich. :)

Noch einige kleine Tipps von meiner Seite für USA-Anfänger:

Numero 1: Die Social Security Number sollte immer sofort beantragt werden. Ohne SSN ist man in den Staaten quasi ein „niemand“, d. h. man kann z. B. keine Versicherung abschließen u. v. m. Die Bearbeitung dauert in der Regel 4-6 Wochen. Nachhaken lohnt sich – mein Ausweis ging zunächst auf dem Postwege verloren.

Numero 2: Der amerikanische Führerschein gilt als Personalausweis und wird auch immer zur weiteren Identifikation verlangt. Es lohnt sich daher sofort den Führerschein zu beantragen. Deutsche müssen nur eine schriftliche Prüfung absolvieren, wenn man den deutschen Führerschein vorlegen kann. Achtung, der alte „graue Lappen“ wird nicht mehr anerkannt; daher besser gleich die neue Version des EU-Führerscheins mitnehmen.

Numero 3: Krankenversicherung, man kann viel Mühe und Zeit sparen, wenn man einen aktuellen medizinischen Check-up aus Deutschland mitbringt und diesen auf Englisch übersetzt. Sonst wird man u.U. immer wieder bei den Krankenversicherungen abgelehnt und der lange Aufnahmeprozess beginnt von neuen.“

Wir bedanken uns in diesem Zusammenhang recht herzlich bei unserem Kunden Herrn Emmerich, der uns diesen Erfahrungsbericht freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat. Bitte beachten Sie auch dessen Homepage in unserer Rubrik „Internet-Surftipps“.

Des Weiteren hoffen wir natürlich auch, dass wir Ihnen einen kleinen Überblick in das weite Feld des Investoren-Visums geben konnten. Sollten Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich jederzeit gerne an das Team von The American Dream.