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VISA & MORE: Häufig gestellte Fragen aus der Praxis

Wie gewohnt auch heute wieder Antworten auf brandaktuelle Visa-Fragen, die uns gerade in den letzten Tagen von Kunden erreicht haben. Bitte beachten Sie, dass die Antworten eine intensive, auf den Einzelfall bezogene Beantwortung nicht ersetzen und die Problematik nur anreißen können.

Wenn Sie schnelle und individuelle Informationen benötigen, steht Ihnen das – erweiterte – Serviceteam unserer Beratungshotline Dienstag bis Freitag zwischen 11 und 19 Uhr zur Verfügung. Dort erhalten Sie unter 0190–72 44 11 (Euro 1,24/Min) schnell und bequem Auskünfte von Experten zu Visafragen aller Art.

Für alle Fragen zur GreenCard-Verlosung steht Ihnen wie gewohnt unser Service-Team unter der Rufnummer 030-511 0 511 zur Verfügung.

IHRE FRAGE: Ich plane nächstes Jahr Ostern eine 3-wöchige USA-Reise und bin dann im 6. Monat schwanger. Nun meine Frage: wird es da Schwierigkeiten mit der Einreise geben? Ich habe mal gehört, dass man ab einer bestimmten Schwangerschaftswoche nicht mehr in die USA einreisen darf.

UNSERE ANTWORT: Es wird maßgeblich von der Fluggesellschaft abhängen, ob Sie überhaupt in die USA fliegen können. Sofern diese zustimmt, können Sie davon ausgehen, dass auch eine Einreise in die USA möglich sein sollte. Entscheidend ist, ob die Schwangerschaft bereits deutlich sichtbar ist und Ihnen unterstellt werden könnte, dass Sie u.U. beabsichtigen, Ihr Kind in den USA zur Welt zu bringen, weil Sie hoffen, dadurch einen Aufenthaltsrecht in den USA für sich selbst zu bekommen (was im übrigen nicht möglich ist). Wenn Sie an der Grenze einen nur kurzen Aufenthalt angeben – also jedenfalls unter maximal drei Monaten – wird diese Vermutung kaum aufkommen können und daher auch keine Probleme zu erwarten (keine Gewähr) seien.

IHRE FRAGE: Habe zurzeit ein H-1B Visum gültig bis März 2007. Da ich mit den Arbeitsbedingungen meines Arbeitsgebers nicht zufrieden bin, würde ich gerne wissen ob es eine Möglichkeit gäbe, den Arbeitsgeber zu wechseln. Auf Grund meiner Qualifikationen sind neue Arbeitsgeber sehr interessiert, würde jedoch gerne wissen, wie die Handhabung des Visums ist.

UNSERE ANTWORT: Sie können den Arbeitgeber wechseln. Möglich ist dies durch die so genannte „portability provison“ im US- Einwanderungsrechts. Sie sieht einen Wechsel für den Fall vor, dass Sie auch im zweiten Arbeitsverhältnis einen H-1B konforme Tätigkeiten nachgehen, sie muss also vom Profil her der ersten vergleichbar sein. Dass Sie selbst H-1B-fähig sind, wurde ja schon im Erstverfahren geprüft. Der zweite Arbeitgeber kann Sie zunächst ohne gesondertes Antragsverfahren einstellen, muss Sie aber zeitnah legitimieren, indem er einen eigenen Antrag bei der US-Einwanderungsbehörde stellt (das war früher nicht möglich). Wichtig ist, dass Ihr Ex-Arbeitgeber der USCIS über den Wechsel Mitteilung macht. Sollten Sie ins Ausland reisen, empfehlen wir, für die Wiedereinreise u.U. Ihr Visum ändern zu lassen, unter der „annotation“ müsste dann der neue Arbeitgeber eingetragen werden.

IHRE FRAGE: Ich möchte 6 Monate mit dem Rad durch die Rocky Mountains reisen. Welchen Visa-Antrag benötige ich, muss ich diesen, und dann wo persönlich beantragen?

UNSERE ANTWORT: Sie benötigen ein so genanntes B-2 Visum („Visa for pleasure“). Hierfür wird ein Antrag auf eine Nicht-Einwanderungsvisum (DS – 156) und, sofern Sie nicht älter als 45 Jahre sind, ein Zusatzantrag DS-157 erforderlich. Je nachdem, in welchem Bundesland Sie wohnen, müssen Sie einen Termin mit der US-Botschaft für eines der beiden Konsulate (Berlin oder Frankfurt) vereinbaren. Dort sollten Sie Nachweise über Ihre Bindungen an Deutschland sowie über die Fahrradtour und deren Verlauf sowie Einkommensbelege/ausreichende Finanzmittel für die Reise vorweisen können.

IHRE FRAGE: Ich habe einen Mann in den Staaten kennen gelernt und möchte nun
für 3 Monate dorthin um zu sehen, ob unsere Beziehung auch beständig ist, so
dass wir heiraten können. Ich muss aber auch in der Zeit Geld verdienen und
möchte in den 3 Monaten auch einer Beschäftigung nachgehen.

ANTWORT: Sie können maximal 90 Tage visa-frei in die USA einreisen, dürfen aber dann keine Arbeit aufnehmen. Eine Arbeitserlaubnis für diese kurze Zeit wird man Ihnen nicht erteilen können, der Aufwand hierfür seitens eines US-Unternehmens, das Sie einstellen müsste, wäre zu groß und die Bewilligung durch die US-Behörden eher unwahrscheinlich. Eine Arbeitserlaubnis zum „Jobben“ erteilen die US-Behörden grundsätzlich nicht, weil die Nachfrage nach regulären Arbeitsverhältnissen den US-Arbeitsmarkt bereits massiv belastet. U.U. könnten Sie überlegen, den Aufenthalt zu verlängern und hierfür z. B. im Rahmen eines Internship in den USA zu gehen. Hierfür benötigen Sie die Hilfe einer zertifizierten Austauschorganisation, die Ihnen, das für das J-1 Visum notwendige, DS-2019 ausstellt.

IHRE FRAGE: Ich mache momentan eine Ausbildung zur Tourismusassistentin, die ich aber erst in 1,5 Jahren abschließe, momentan ist aber mein größter Wunsch bei Disney nach meiner Ausbildung zu arbeiten, und zwar bei diesem extra Programm bei Epcot, nun weiß ich aber nicht ob ich das überhaupt kann? Denn man braucht dafür ja das J-1 Visum. Kann ich an diesem Programm trotzdem teilnehmen, obwohl ich schon einmal als Au Pair in den USA war?

UNSERE ANTWORT: Sie können auch unabhängig von einem ehemaligen J-1 AuPair wieder ein J-1 Visum erhalten, da sich der Aufenthalt in einer anderen Kategorie bewegen wird. J-1 teilen sich in verschiedenen Untergruppen auf (z.B High-School Programme, Trainees etc.), nur wenn Sie innerhalb derselben Kategorie zweimal einen Antrag stellen, kann dieser nicht bewilligt werden. Sie benötigen aber vermutlich wieder eine Austauschorganisation, über den Sie diesen Aufenthalt zur Beantragung eines J-1 realisieren können.